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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 12.10.2023:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu o. g. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:

1 Fachliche Hinweise und Empfehlungen

1.1 Oberirdische Gewässer

1.1.1 Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Das Planungsgebiet liegt im ehemalig vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Paar. Dabei stellte sich eine Hochwasserspiegelhöhe von 507,2 m ü. NN ein.

Nach der Fertigstellung der Hochwasserschutzanlagen an der Oberen Paar (HRB Putzmühle und HRB Merching) und dem Ablauf der vorläufigen Sicherung wurde das Überschwemmungsgebiet neu ermittelt. Mit Verordnung vom 29.11.2022 wurde das Überschwemmungsgebiet der Paar schließlich festgesetzt.

Das Planungsgebiets befindet sich nun in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG. Dies sind vereinfacht alle Flächen, die von Gefahrenkarten für HQextrem umfasst werden abzüglich der festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete. Es ist vom Wirkungsbereich eines Extremhochwassers (HQextrem) betroffen, bei dem sich Wasserspiegelhöhen von 507,4 m ü. NN einstellen können.

Es besteht die entsprechende nachrichtliche Übernahme- und Kennzeichnungspflicht. Zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung erheblicher Sachschäden sind je nach Betroffenheit Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen erforderlich (§ 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG).

Hinweis zur Änderung des Plans:

Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist im Plan nachrichtlich zu übernehmen.

 

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

Die geplante Bebauung liegt im Bereich eines Risikogebiets außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG (HQ extrem). Bei einem Extremereignis können im Planungsgebiet Wasserstände bis 507,4 m ü. NN auftreten. Eine über die Festsetzungen dieses Planes hinausreichende hochwasserangepasste Bauweise werden empfohlen."

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann."

Durch verschiedene Hochwasserschutzeinrichtungen im Gewässersystem der Paar (Hochwasserrückhaltebecken im Oberlauf) wird das Hochwasserrisiko für das überplante Gebiet zwar reduziert. Nach den Berechnungen der Hochwassergefahrenkarten besteht für das Gebiet dennoch eine Überflutungsgefahr bei Extremereignissen (HQextrem).

1.2 Grundwasser

Das Planungsgebiet ist durch hohe Grundwasserstände gekennzeichnet. Entsprechend den uns vorliegenden Erkenntnissen an der Messstelle SANKT AFRA (24404) liegen der mittlere Grundwasserstand (MW) bei 503,18 m ü NN und der bisher gemessene Grundwasserhöchststand (HHW) bei 504,56 m ü NN. Die Messstelle liegt etwa 600 m nordnordwestlich vom Planungsgebiet entfernt. Die Daten beruhen auf der Zeitreihe 1994 bis 2023. Unabhängig davon können auch höhere Grundwasserstände auftreten.

Vorschlag für Festsetzungen:

Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht zulässig."

Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen und sonstigen hydrostatisch wirksamen Wässern (z.B. Stau- und Schichtenwasser) müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume in den im Plan gekennzeichneten Gebieten bis mindestens zum bisher bekannten Grundwasserhöchststand (HHW) von 504,56 m ü. NN zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen. Grundstücksentwässerungsanlagen (dazu zählen auch Kleinkläranlagen) sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten.""

Vorschlag für die Änderung des Plans:

Die Bereiche mit hohen Grundwasserständen mit weniger als vier Meter Abstand zur Geländeoberkante (GOK) sollten dargestellt werden.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

Grundwasserstände gem. Grundwassermessstelle SANKT AFRA (24404) (Angaben ohne Gewähr; künftige höhere Grundwasserstände sind nicht auszuschließen):

MW: 503,18 m ü NN (Zeitreihe von 1994 bis 2023)

HHW: 504,56 m ü NN" (Zeitreihe von 1994 bis 2023)"

Unabhängig von den vorstehenden Angaben können auch höhere Grundwasserstände auftreten. Diese sind durch einen geeigneten Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen."

Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss."

Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen."

Die geplante Bebauung liegt in einem Gebiet mit bekannten hohen Grundwasserständen weniger als 3 m unter Gelände. Durch bauliche Maßnahmen, wie eine wasserdichte und auftriebssichere Bauweise des Kellers oder eine angepasste Nutzung, können Schäden vermieden werden. Grundstücksentwässerungsanlagen (dazu zählen auch Kleinkläranlagen) sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten. Entsprechende Vorkehrungen obliegen dem Bauherrn."

1.3 Altlasten und Bodenschutz

1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Sofern Altlasten und / oder schädliche Bodenveränderungen im Planungsbereich vorliegen, stehen diese unter Umständen in Konflikt mit der geplanten Bebauung. Für Informationen bezüglich (weiterer) Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen oder entsprechender Verdachtsflächen im Bebauungsplangebiet ist die zuständige Kreisverwaltungsbehörde anzufragen.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zusndige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1 und 12 Abs. 2 BayBodSchG)."

1.3.2 Vorsorgender Bodenschutz

Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist die Bodenschutzklausel gem. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beachten; zudem sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB die Belange des Umweltschutzes und damit auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu berücksichtigen. Zur Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. Verb. m. Anl. 1 Nr. 2a BauGB müssen die im Plangebiet vorkommenden Bodentypen benannt und deren natürliche Bodenfunktionen (§ 2 BBodSchG) bewertet werden.

den, die die natürlichen Bodenfunktionen oder die Funktion als Standort für landwirtschaftliche Nutzfläche (natürliche Ertragsfähigkeit) in besonderer Weise erfüllen, sind zu berücksichtigen und die Planung auf weniger wertvolle Böden zu lenken. Im Sinne des Grundsatzes 1.3.1 des Landesentwicklungsplans 2020 („Erhalt und die Schaffung natürlicher Speichermöglichkeiten für Kohlendioxid und anderer Treibhausgase") ist bei humusreichen Böden (insb. Moorböden) auch die Speicherfunktion für Kohlendioxid zu berücksichtigen. Ggf. vorhandene geogene oder großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.

1.4 Abwasserentsorgung

1.4.1 Allgemeines

Das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept ist vor Verwirklichung des Bebauungsplanes fortzuschreiben.

1.4.2 Niederschlagswasser

Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.

Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2 / BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M 102-4 / BWK-A 3-4). Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.

Wir empfehlen, bei der Aufstellung der Erschließungskonzeption frühzeitig alle Fachrichtungen (u. a. Naturschutz, Straßenbau, Wasserwirtschaft, Landschaftsplanung) einzubeziehen.

2 Zusammenfassung

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahme und die darin vorgebrachten Hinweise. Diese dienen der Kenntnisnahme.

Wie der Stellungnahme zu entnehmen, befindet sich das Plangebiet im Bereich von Hochwassergefahrenflächen HQextrem und somit im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG. Ein entsprechender Hinweis wurde bereits aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Fachbereich Wasserrecht und Gewässerschutz in der Begründung aufgenommen. Dieser wird durch weitere Details wie z. B. Wasserstände ergänzt. Auf eine Darstellung in der Planzeichnung wird aufgrund des kleinen Änderungsbereichs verzichtet.

Der Markt Mering weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Planung um die Änderung des Flächennutzungsplanes und nicht um den Bebauungsplan handelt. Der Flächennutzungsplan legt die städtebaulichen Planungs- und Entwicklungsziele der Gemeinde fest und stellt die Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar. Rechtsverbindliche planerische Festsetzungen werden nicht auf Ebene des Flächennutzungsplanes, sondern des Bebauungsplanes getroffen. Der Markt Mering bittet daher bei zukünftigen Verfahren die beiden Ebenen zu trennen und die Stellungnahmen entsprechend des jeweiligen Verfahrens abzugeben. Die Hinweise zu hohen Grundwasserständen im Plangebiet werden zur Kenntnis genommen und in der Begründung erläutert. Die vorgeschlagenen Festsetzungen zum Thema „Grundwasser" beziehen sich auf Ebene des Bebauungsplanes und sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. 

Die Hinweise zu Altlasten und Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen. Wie aus der Stellungnahme zu entnehmen ist, sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt. Die vorgeschlagenen Hinweise beziehen sich auf die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) und sind nicht Gegenstand der Flächennutzugsplanänderung. Eine Betrachtung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ist im Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung vorhanden und wird durch eine Konkretisierung durch Nennung des Bodentyps sowie deren natürliche Bodenfunktion ergänzt.

Die Hinweise zur Abwasserentsorgung werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Teilbereiche auf die Ebene des Bebauungsplanes beziehen und nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung sind.  

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt den Flächennutzungsplanvorentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung dahingehen zu ändern, dass weitere Hinweise sowie fachliche Informationen in die Begründung mit aufgenommen werden.

 

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Abstimmungsergebnis: 19:2

 

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