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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 31.10.2023:

1. Schutzgut Wasser

Wir sehen die Reduzierung von Retentionsflächen auf dem Gebiet des Marktes Mering kritisch.

Vor einigen Jahren wurden - nach massiven Hochwasserereignissen - mit sehr hohem Aufwand Rückhaltebecken auf dem Gebiet der Nachbargemeinden geschaffen. Durch diese Maßnahmen reduzierte sich die statistische Gefährdung in Mering und im Plangebiet wurde die Gefährdungsklassifizierung herabgesetzt, sodass eine Bebauung im Plangebiet jetzt rein rechtlich möglich ist. Dennoch halten wir die damit einhergehende Reduzierung von Retentionsflächen aus folgenden Gründen für sehr problematisch.

Es ist inzwischen hinlänglich bekannt, dass durch den Klimawandel Extremwetterereignisse und Hochwasserereignisse stark zunehmen werden (siehe hierzu z.B. „Heavy rainfall which led to severe flooding in Western Europe made more likely by climate change", Climatic Change 176, 90. <https://doi.org/10.1007/s10584-023-03502-7>;).

Diese Risiken werden in den Hochwassergefahrenkarten der Wasserwirtschaftsämter aktuell nicht abgebildet. Aus unserer Sicht handelt die Marktgemeinde unverantwortlich, wenn sie diese zusätzlichen Risiken ignoriert.

Zudem ist es nicht Sinn der seinerzeit auf dem Gebiet der Nachbargemeinden gebauten Rückhaltebecken neuen Baugrund in Mering zu schaffen. Vielmehr geht es darum, die Gefährdung durch Hochwasserereignisse in Mering sowie für die Gemeinden flussabwärts zu reduzieren. Es ist hinlänglich bekannt, dass die schweren Hochwasserereignisse an Paar und Donau ursächlich mit flussnaher Bebauung zusammenhängen. Die Marktgemeinde Mering handelt in diesem Sinne unkollegial und verantwortungslos sowohl den Gemeinden gegenüber, die ihre Flächen für den Bau der Rückhaltebecken zur Verfügung stellten, als auch den Gemeinden weiter flussabwärts.

Weiterhin stehen in Mering genügend unbebaute Gewerbeflächen zur Verfügung, die statt dessen erschlossen werden könnten.

2. Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

Da die Maßnahmen erst im Rahmen des Bebauungsplanes festgesetzt werden, möchten wir an dieser Stelle bereits auf folgende Punkte hinweisen, die beachtet werden sollten. Das Gebiet im Meringer Feld zwischen Mering und Lech nördlich der Staatsstraße ist insbesondere für Feld- und Wiesenbrüterpopulationen wichtig. Durch vielfältige Ausgleichs- und Pflegemaßnahmen der Marktgemeinde, der Deutschen Bahn, ansässiger Landwirte sowie des Landschaftspflegeverbandes wird versucht, die Situation für diese Vogelarten, auch im Rahmen von Programmen der Bezirksregierung, zu verbessern, mit ersten Erfolgen. Dennoch besteht nach wie vor die Gefahr, dass Populationen z.B. des Kiebitz ganz zusammenbrechen. Die Fortpflanzungsrate dieser Wiesenbrüterpopulation ist nach wie vor deutlich unter der für eine stabile Population erforderlichen Rate von 0,8 pro Brutpaar. Wir halten es daher für sehr problematisch, die zur Verfügung stehenden Flächen zu reduzieren. Auch gibt der Hinweis, dass die zu bebauende Fläche klein ist und die Eingriffe geringfügig sind, nicht die Situation korrekt wieder. Selbst kleine Eingriffe, die für sich nur wenig Auswirkung haben addieren sich zusammen mit weiter folgenden Eingriffen zu letztendlich schwerwiegenden Schädigungen der Natur.

Wir möchten auch bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Ausgleichsflächen möglichst im Meringer Feld nördlich der Staatsstraße in Bezug zu den bisher stattgefundenen Ausgleichsmaßnahmen in diesem Gebiet angelegt werden sollten, mit besonderem Augenmerk auf Verbesserungen für Feld- und Wiesenbrüter. Im Zusammenhang mit Klimawandel und zunehmend heißen Sommern sollten unbedingt zusätzliche Wasserquellen geschaffen werden, auf die die Vögel und andere Wildtiere angewiesen sind.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

1. Schutzgut Wasser

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahme. Vor der Errichtung der Hochwasserschutzanlagen an der Oberen Paar (HRB Putzmühle und HRB Merching) waren im damaligen Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) Teilflächen des Geltungsbereichs als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet dargestellt. Für vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten die gesetzlichen Regelungen für förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 Abs. 1 und 5 WHG entsprechend. Die vorläufige Sicherung ist am 14.02.2007 erfolgt und mit Bekanntmachung vom 12.12.2012 um weitere zwei Jahre verlängert worden. Mit Auslaufen dieser Verlängerung hat die vorläufige Sicherung als Überschwemmungsgebiet geendet (Art. 47 Abs. 3 S. 2 und 3 BayWG). Im Ergebnis lag somit ein faktisches Überschwemmungsgebiet vor.

In faktischen Überschwemmungsgebieten sind § 78 Abs. 1 WHG und insbesondere das grundsätzliche Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete nicht als rechtlicher Maßstab einschlägig (BayVGH, Urt. v. 14.12.2016, 15 N 15.1201 Rn. 42 - juris). Es bleibt hier jedoch das planungsrechtliche Optimierungsgebot des § 77 WHG, wonach auch faktische Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten sind, zu beachten (§ 77 S. 2 WHG).

Nach § 77 Satz 2 WHG ist das Erhaltungsgebot allerdings nicht unter allen Umständen strikt zu beachten. Sprechen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Realisierung eines Vorhabens, ergibt mithin die Abwägung, dass Belange von höherem Gewicht dem Erhalt eines natürlichen Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen, kann ein Eingriff in das Gebiet zulässig sein. Dies wurde im Verfahren zum Ursprungsbebauungsplan entsprechend berücksichtig. Die Verdrängung der damaligen vorhandenen Retentionsflächen wurden durch die ursprünglich festgesetzten Maßnahmen zum Hochwasserschutz im Bebauungsplan in jeder Hinsicht gleichwertig ausgeglichen.

Aufgrund der Fertigstellung der Hochwasserschutzanlagen an der Oberen Paar (HRB Putzmühle und HRB Merching) und dem Ablauf der vorläufigen Sicherung wurde das Überschwemmungsgebiet nun neu ermittelt. Mit Verordnung vom 29.11.2022 wurde das Überschwemmungsgebiet der Paar schließlich festgesetzt und liegt nicht im Änderungsbereich.

Dass Wasserwirtschaftsamt hat mittgeteilt, dass sich das Planungsgebiet nun in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG befindet. Dies sind vereinfacht alle Flächen, die von Gefahrenkarten für HQextrem umfasst werden abzüglich der festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete. Es ist vom Wirkungsbereich eines Extremhochwassers (HQextrem) betroffen. Gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 2 WHG sind bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Entsprechende Hinweise werden im Zuge der BP Änderung im Parallelverfahren mit aufgenommen.

Der Markt Mering weist zudem darauf hin, dass es sich bei dem Plangebiet um keine flussnahe Bebauung handelt, da die Paar ca. 1 km entfernt und östlich der Bahnlinie sowie der Bundesstraße 2 liegt.

Der Standort für die Erweiterung ist unter Berücksichtigung des Anbindungsgebots und der Schonung von Außenbereichsflächen, aus topographischen, insbesondere aber aus immissionsschutzfachlichen Gründen alternativlos, da derzeit keine zusammenhängenden, geeigneten anderen Flächen zur Verfügung stehen.

2. Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

Die Ausführungen beziehen sich auf die Ebene des Bebauungsplanes. Der Markt Mering weist vorsorglich darauf hin, dass der parallel geänderte Bebauungsplan bereits Festsetzungen zu Ausgleichsflächen für die Umwandlung des nicht mehr benötigten Retentionsraumes in Gewerbeflächen festsetzt. Die frühzeitige Behördenbeteiligung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes fand bereits im Zeitraum vom 01.08.2023 bis 15.09.2023 statt, zu welcher auch der Bund für Naturschutz in Bayern e.V. um Abgabe einer Stellungnahme gebeten wurde. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt, dass entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung keine Änderung des Flächennutzungsplanvorentwurfs erfolgt.

 

 

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Abstimmungsergebnis: 19:2

 

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