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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Es wurde beantragt, auf dem Außenbereichsgrundstück Fl.-Nr. 168 der Gemarkung Schmiechen einen Mobilfunkmast mit zugehöriger Technikeinheit zu errichten. Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Gemeinderates am 11.04.2022 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde mit 6:3-Stimmen nicht erteilt. Auf die Erläuterungen/Begründung der Beschlussvorlage 2022/4888 wird verwiesen.

 

Das Landratsamt kommt nun zu der Auffassung, dass das gemeindliche Einvernehmen unrechtmäßig verweigert wurde. Seitens der Bauherrin wurde eine Standortanalyse vorgelegt, wonach der von der Gemeinde vorgeschlagene Alternativstandort hinsichtlich der Netzabdeckung nicht gleichwertig wäre.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      24.10.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist, erneute Behandlung*

Nächste Gemeinderatssitzung:   noch nicht bekannt

 

* First des Landratsamtes zur Entscheidung bis 15.12.2023

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Nachbarunterschriften wurden nicht vorgelegt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Funkmasten für Telekommunikationsdienstleistungen (Mobilfunk) sind im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert und somit zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Dies trifft auf das geplante Vorhaben zu. Auf das Schreiben des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 12.10.2023 wird ausdrücklich verwiesen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

 

Gemeinderat Herbert König, macht folgenden Beschlussvorschlag.

 

(1) Der Gemeinderat kann die behauptete schlechtere Mobilfunkversorgung, auch des Bahnbereichs, durch den von der Gemeinde vorgeschlagenen Standort nicht nachvollziehen, zumal Veröffentlichungen der Mobilfunkbetreiber Anderes nahelegen. Die Beurteilung des Betreibers muss daher zunächst einer Prüfung, ggf, auch durch einen externen Fachmann, zugänglich gemacht werden;

 

(2) Es muss, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine Abwägung zwischen den von der Gemeinde geltend gemachten öffentlichen Belangen und dem Vorhaben des Betreibers durchgeführt und auch der Gemeinde vorgelegt werden.

 

(3) Mindestens bis zur Erfüllung der Forderungen kann eine Zustimmung der Gemeinde im Interesse ihrer Bürger nicht erfolgen und besteht nach unserer Meinung auch keine Grundlage für eine Ersatzvornahme.

 

1. Beschluss:

    Wer ist dafür, den Beschlussvorschlag von Ratsmitglied Herbert König zu nehmen?

 

    Abstimmungsergebnis:  2:10

    somit abgelehnt

 

2. Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt für die geplante Errichtung eines Mobilfunkmastens mit zugehöriger Technikeinheit das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, da das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert ist, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

8:4

somit zugestimmt.

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