Dieser TOP wurde bereits in der letzten Sitzung behandelt und vertagt mit dem Auftrag an die Verwaltung, eine Ortsbesichtigung zur Klärung der rechtlichen Situation durchzuführen.
Diese Ortsbesichtigung hat mittlerweile stattgefunden und zu folgendem Ergebnis geführt:
Der Uferweg ist vom Schäfflerberg bis zur Färbergasse durchgehend als öffentlicher Fußweg gewidmet. (siehe beigefügte Widmungsverfügung). Aus dem beigefügten Widmungsplan ist erkenntlich, daß die Widmungsfläche eine relativ durchgehende und gerade Fläche darstellt, die zudem bei dem gegenständlichen Anwesen Uferweg 6 auch relativ nahe an der südwestlichen Gebäudekante vorbei verläuft.
Die Ortseinsicht hat jedoch ergeben, daß sich mittlerweile genau in diesem Bereich des gewidmeten Fußweges mittlerweile ein bestehender Carport befindet, auf den nach den aktuellen Antragsunterlagen nun die geplante Dachterrasse gebaut werden soll.
Der bei der Ortsbesichtigung anwesende Nachbar des Baugrundstückes hat angegeben, daß sich dieser Carport dort bereits seit mind. 15 Jahren befindet und vom Vorbesitzer des heutigen Antragstellers errichtet wurde.
Darüber hinaus ist auch eine weitere Unzulänglichkeit aufgefallen: mit dem vorliegenden Bauantrag wird lediglich eine Dachterrasse auf einem bestehenden Carport beantragt.
Tatsächlich ist der vorhandene Carport von seiner Konstruktion her aufgrund der stärke der Holzbalken aber gar nicht geeignet, eine Dachterrasse zu tragen. Darüber hinaus ist der vorhandene Carport auch deutlich kleiner, als die beantragte Dachterrasse.
Es ist also zweifelsfrei so, daß der derzeitige Carport wohl abgebrochen soll und durch einen stabileren und größeren Carport ersetzt werden soll. Insofern ist der vorliegende Bauantrag offenkundig so nicht richtig, er müsste vielmehr auf Neubau eines Carports mit Dachterrasse lauten.
Insgesamt kann festgehalten werden, daß bereits der vorhandene Carport an dieser Stelle auf einem öffentlich gewidmeten Weg liegt und damit nicht zulässig ist. Ebenso kann keine Dachterrasse an dieser Stelle auf dem vorhandenen oder durch einen neuen ersetzten Carport zulässig sein.
Die genaue Situation und das weitere Vorgehen muß daher noch mit dem Eigentümer und Bauherren geklärt werden. Das gemeindliche Einvernehmen kann unter diesen Voraussetzungen nicht erteilt werden.