Inhalt der Stellungnahme:
Aus Sicht der Regierung von Schwaben - höhere Landesplanungsbehörde - teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Landesplanerische Belange stehen dem o.g. Vorhaben nicht entgegen. Ungeachtet dessen bittet das Sachgebiet "Städtebau" der Regierung von Schwaben folgende Hinweise zu berücksichtigen:
Gebietsumgriff
Gem. § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Sanierungsgebiet so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Der Gebietsumgriff sollte mit der Fördersteile abgestimmt werden.
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Ebenso sollte die beabsichtigte Anwendung des§ 144 Abs. 1 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge mit dem Sachgebiet Städtebau erörtert werden.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Der Gebietsumgriff und die Verfahrenswahl wurden am 13. Mai 2016 bei einem gemeinsamen Besprechungstermin und im Nachgang ausführlich per Email mit der Gemeinde sowie der Regierung von Schwaben abgestimmt.
Nach Eingang der Stellungnahmen wurde die Thematik in einem erneutem Abstimmungsgespräch mit der Regierung von Schwaben und der Gemeinde diskutiert.
In Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung wird § 144 Abs. 1 BauGB nicht als erforderlich erachtet, da nicht zu erwarten ist, dass sich Vorhaben auf Privatgrundstücken negativ auf die Ziele der Sanierung auswirken werden.
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |