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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Inhalt der Stellungnahme:

Bodendenkmalpflegerische Belange: Im oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:

 

• D-7-7731-0276: Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich des Schlosses Mering.

 

• D-7-7731-0275: Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Pfarrkirche St. Michael in Mering und ihres ehemals befestigten Kirchhofs.

 

• D-7 -7731-0297: Mittelalterlicher Handwerksplatz.  Bodendenkmäler sind gern. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten.

 

Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Überdies sind im gesamten Sanierungsgebiet weitere bislang unbekannte Bodendenkmäler aus der Frühzeit des zunächst welfischen, dann staufischen Hausgutes und späteren Marktortes zu vermuten.

 

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 DSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.

 

Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 

 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Ortsbereich nordöstlich der Bahnlinie ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.  Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: 

 

http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmal vermutung.pdf 

 

Wir weisen daraufhin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen.

 

Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 I Denkmalpflege Informationen des BLID 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

 

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www. blfd. bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 

 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07,juris I NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 (Bodendenkmal als "Archiv des Bodens")) vorzunehmen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Auflistung der Bodendenkmäler wird in der Abschlussdokumentation zum ISEK unter Punkt 3.2.3 ergänzt. Zusätzlich wird dort der Hinweis zu Bodendenkmälern bezüglich Bodeneingriffen ergänzt.

Durch die vorliegende Planung des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts entstehen keine Eingriffe.

Ein Hinweis durch Text sowie geeignete Festsetzungen zu denkmalpflegerischen Belangen sollten bei zukünftigen Bebauungsplänen berücksichtigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und den Abschlussbericht entsprechend zu ergänzen.

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Anlage/n

 

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