Der Marktgemeinderat hat am 24.11.2016 den Abschlußbericht zum integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept mit zugehörigem Maßnahmenkatalog gebilligt und beschlossen, diesen für die zukünftige Entwicklung Merings zugrunde zu legen. Zu diesem Zwecke wurde der Erlaß einer Sanierungssatzung beschlossen; die Verwaltung wurde beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange analog § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Aus dieser Beteiligung gingen zahlreiche Anregungen und Stellungnahmen ein, die unter den vorangegangenen TOP’s behandelt wurden. Soweit hierdurch Änderungen des Satzungsentwurfs bzw. des Sanierungsgebietes notwendig wurden, sind diese in den aktuellen Satzungsentwurf, Stand 26.04.2017, bereits eingearbeitet. Der Satzungsentwurf liegt als Anlage bei.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Eine Gemeinde kann ein Gebiet, in dem städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluß als Sanierungsgebiet festlegen. Sie beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes als städtebauliche Satzung (§ 142 Abs. 3 BauGB). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet parzellenscharf in einem Lageplan darzustellen.
Mit der Veröffentlichung der Satzung gelten für das Sanierungsgebiet die Bestimmungen des besonderen Städtebaurechts (§§ 136 ff. BauGB).