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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Beschluß vom 01.06.2017 wurde der Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan Nr. 62 gefaßt und gleichzeitig eine entsprechende Veränderungssperre erlassen. Darüber hinaus wurde das Büro OPLA mit der Erarbeitung und Vorstellung städtebaulicher Ziele beauftragt. Diese liegen nun vor.

Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt unser Fachanwalt für Baurecht, Herr Guggemos, nun nach Vorlage der städtebaulichen Zieldefinition die Beschlüsse für die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Veränderungssperre neu zu fassen.

Der Grund liegt darin, daß bei der letzten Beschlußfassung mangels städtebaulicher Zielsetzung die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit in Kraft gesetzte Veränderungssperre als unzulässige Verhinderungsplanung definiert werden könnte, der Markt Mering würde sich unter Umständen dann einer Schadenersatzpflicht aussetzen. Im Übrigen könnte dies zur Nichtigkeit der Veränderungssperre führen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der vorhandene Gebietscharakter ist von 1 – 2 Wohneinheiten geprägt, ist von II + D Geschossigkeiten geprägt und liegt bei der GRZ deutlich unter 0,4.

Ein bereits genehmigter Bauantrag für die Zugspitzstraße 7 und 9 weicht von der Höhe der baulichen Anlage und der Geschossigkeit (III) sowie bei der Anzahl der Wohneinheiten (14 WE) und der GRZ (0,492)deutlich und signifikant von dem vorhandenen Gebietscharakter ab.

Der Markt Mering befürchtet deshalb für das Gebiet einen Wandel von einem ursprünglichen Kleinsiedlungsgebietscharakter zu einem zunehmend verdichteten Wohnquartier, das unverhältnismäßig gem. § 34 BauGB nachverdichtet werden könnte. Die damit verbundenen städtebaulichen Konfliktsituationen (quartiersunverträgliche bauliche Dichte, Abstandsflächenprobleme und verkehrliche Probleme) sind der Anlass für den Markt Mering, mit Hilfe des Bebauungsplanes Nr. 62 „Rings um die Zugspitzstraße eine verträgliche städtebauliche Ordnung für die Zukunft zu gewährleisten.

Das Erfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes besteht darin, die bauliche Dichte im Gebiet der Zugspitzstraße städtebaulich verträglich zu ordnen und zu steuern. Die Struktur des bereits bebauten Gebietes läuft Gefahr, sich durch eine bereits zu Teilen vollzogene Nachverdichtung völlig zu verändern und in einem Maße zu verdichten, das kaum mehr mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und dem Nachbarschaftsschutz zu vereinbaren ist.

Dieser Entwicklung gilt es entgegenzusteuern, so dass sich der Markt Mering in der Pflicht sieht, durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62Rings um die Zugspitzstraße“ die bereits vorherrschende Konfliktsituation zu mildern und die abzusehende innenortsabträgliche Nachverdichtung über den § 34 BauGB zu verhindern.

Bereits vorliegende Bauvoranfragen untermauern die Erforderlichkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene Möglichkeit der Sicherstellung einer wohn- und innenortsverträglichen städtebaulichen Ordnung gem. § 1 Abs. 5 BauGB.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist somit städtebaulich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, um geordnete städtebauliche Strukturen sichern zu können.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt zur Plansicherheit für den künftigen Planbereich aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. S. 2414) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) die Satzung über eine Veränderungssperre für das Baugebiet Nr. 62 „Rings um die Zugspitzstraße“.

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Anlage/n

Entwurf der Satzung über eine Veränderungssperr   

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