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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre, 2019 bis 2023, wieder die Wahl der Schöffen statt. Zur Zeit werden daher in allen Gemeinden Vorschlagslisten erarbeitet, aus denen dann durch einen Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht eine Auswahl erfolgen kann. Der Markt Mering wurde mit Schreiben vom 31.01.2018 durch den Präsidenten des Landgerichts Augsburg aufgefordert, das Verfahren zur Aufstellung einer Vorschlagsliste einzuleiten, und diese nach Maßgabe der Schöffenbekanntmachung aufzustellen. Für den Gemeindebereich des Marktes Mering sind für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Aichach mindestens 8 Personen vorzuschlagen.

 

Die Aufforderung zur Benennung von Personen für die Schöffen-Vorschlagsliste wurde vom 31.01.2018 bis 15.03.2018 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte durch Aushang, unter www.mering.de und Informationen in der Presse.

 

In diesem Zeitraum haben sich 15 Personen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen beworben. (Liste ist beigefügt) Dem Marktgemeinderat obliegt es nunmehr insgesamt 8 Personen aus der Liste zu benennen.

 

Gemäß der Schöffenbekanntmachung gibt es hierzu folgende Vorgaben:

 

Die eingehenden Bewerbungen sind alle dem Marktgemeinderat vorzulegen; eine Vorauswahl der Bewerbungen durch die Verwaltung ist unzulässig. Soweit begründete Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen, kann bereits in der Beschlussvorlage darauf hingewiesen werden. Dies ist nicht der Fall.

 

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Um die gebotene Gleichmäßigkeit der Verteilung der Schöffenämter auf den Gerichtsbezirk zu gewährleisten, sollte die mitgeteilte Mindestzahl von 8 Personen nicht wesentlich überschritten werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Rechtgrundlage für die Schöffenwahl ist die „Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und den Innern vom 07. November 2012, zuletzt geändert am 25. Oktober 2017.

 

Gemäß des III. Abschnitts Nr. 7.2. ist für die Aufnahme von Personen in die Liste, die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Marktgemeinderates, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Marktgemeinderates erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung des Marktgemeinderates bleiben unberührt. Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip (Losverfahren) ist unzulässig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt die Aufnahme von 8 Bürgerinnen und Bürgern in die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023.

 

Es werden folgende Personen vorgeschlagen:

 

(Vorschläge aus dem Gremium)

 

 

Die Vorschlagsliste ist eine Woche zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen und danach, mit etwaigen Einsprüchen, dem Amtsgericht Aichach zu übersenden.

 

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Anlage/n
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    Vorschlagsliste für Schöffen 

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