Für den Bebauungsplan Nr. 28 „Steindorf Ost“ wurde bereits in der Sitzung am 18.07.2019 durch die Gemeinde Steindorf ein Aufstellungsbeschluss gefasst.
Im Rahmen des planerischen Fortschrittes wurde festgestellt, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes erweitert werden muss.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Außenbereich und mit einer Teilfläche im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 3 „Vorstattstraße“.
Zur Verwirklichung der gewünschten Bebauung ist erforderlich einen Bebauungsplan aufzustellen. Ebenso bedarf es einer Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Vorstattstraße“ .
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 ist wie folgt eingegrenzt: Im Norden von der Vorstattstraße, Flur-Nr. 150, im Westen von dem Weg, Flur-Nr. 158 und der Hauptstraße, Flur-Nr. 300, im Süden von der Flur-Nr. 163 und im Osten von der Flur-Nr. 163 und Teilflächen aus Flur-Nr. 164 und 165.
Folgende Flur-Nrn. liegen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 28 „Steindorf Ost“:
Flur-Nr. 162, 161, 160/1, 160, 159 Tfl., 158, 150 Tfl., 163 Tfl und 300 Tfl..
Für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Vorstattstraße“ ist die Teiländerung des B´planes für die Grundstücke, welche als Grünfläche ausgewiesen sind, in folgendem Rahmen erforderlich: Flur-Nr. 162 Tfl. und 161 Tfl.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2020: € | Einmalig 2020: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: