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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Ergänzung vom 14.12.2020:

 

Das Vorhaben wurde in der letzten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 07.12.2020 vertagt, da das Gremium verkehrsrechtliche Bedenken in der Errichtung des zusätzlichen Stellplatzes im Nordosten des Grundstückes sah. Sollte dieser Stellplatz entfernt werden, wurde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt, der entsprechende Beschlussbuchauszug ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Die Verwaltung hat daraufhin Kontakt mit der Bauherrin aufgenommen, der zusätzliche Stellplatz wurde am 14.12.2020 in den Planunterlagen entfernt. Der Stellplatznachweis ist trotz der Entfernung dieses Stellplatzes erbracht, es sprechen nun mehr keine Gründe gegen die Erteilung des Einvernehmens.

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Eigentümerin möchte am Bestandsgebäude Kornblumenring 12 einen erdgeschossigen Anbau an der Westseite des Gebäudes errichten. Das Erdgeschoss wird dabei um einen Schlafraum, ein Bad und einen Eingangsbereich erweitert. Insgesamt vergrößert sich die Wohnfläche um 49,54 m2. Auf dem Anbau soll im 1. Obergeschoss eine Dachterrasse errichtet werden. Das als Einfamilienhaus genehmigte Gebäude soll dabei nun zu einem Zweifamilienhaus umgewandelt werden. Die ersten Wohneinheit ( befindet sich ausschließlich im Erdgeschoss, während Wohnung 2 im 1. Obergeschoss untergebracht werden soll.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      24.11.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  24.01.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 15.02.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt zwei baurechtliche Nachbargrundstücke. Beide Nachbargrundstücke befinden sich im Eigentum des Marktes Mering. Da der Anbau die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen einhält, bestehen hier aus nachbarrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Gebäude befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 25 „Unterfeld – II. BA“. Ursprünglich wurde das Vorhaben am 30.10.2020 im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO beantragt, die Verwaltung hat jedoch bei der Bauantragsprüfung festgestellt, dass das Vorhaben nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht. Daher wurden nun am 24.11.2020 neue Planunterlagen eingereicht, damit das Vorhaben nun als Bauantrag mit Antrag auf Befreiung behandelt werden kann. Der entsprechende Befreiungsantrag ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

In den beiden folgenden Punkten entspricht das Vorhaben nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 25 „Unterfeld – II. BA“:

 

  1. Nr. 5.3 Dächer

 

Gemäß dieser Vorgabe sind die Dächer der Haupt- und Nebengebäude als Satteldächer mit 45° bis 52° Dachneigung auszubilden. Die Dachflächen eines Gebäudes und die aneinander gebauten Gebäude müssen die gleiche Dachneigung haben. Im 1. OG soll der Dachbereich als Dachterrasse genutzt werden, dennoch stellt der Anbau aufgrund der Größe von 7,02 x 7,75 Meter und der wohnlichen Nutzung im EG einen eigenen Gebäudeteil und nicht mehr nur einen Balkon oder eine Terrasse dar. Daher ist diese Vorschrift des Bebauungsplanes berührt und verletzt, da der Anbau ja als Flachdach ohne Dachneigung konzipiert ist.

 

Mit einer Befreiung von dieser Festsetzung wird kein Präzedenzfall geschaffen, da im Plangebiet bereits eine umfangreiche Befreiung von dieser Festsetzung für ein komplettes Hauptgebäude erteilt wurde (siehe beigefügten Screenshot).

 

  1. Baufenster

 

Im Osten verläuft die Baugrenze direkt an der Gebäudeaußenwand. Es soll eine Zugangstreppe (Treppe mit Podest und Eingangsüberdachung) für die zweite Wohneinheit im Obergeschoss errichtet werden. Aufgrund der Nutzung als Eingangstreppe, die baulichen mit dem Hauptgebäude verbunden ist, ist die Treppe als Hauptnutzung einzustufen, dadurch ist die Baugrenze verletzt. Die Treppe kann aufgrund der Größe und der Überschreitung der Baugrenze von 2,20 Meter nicht mehr als geringfügiges Bauteil gesehen werden.

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB dann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht verletzt sind und die Befreiung städtebaulich unter Würdigung der nachbarschaftlichen Belange vertretbar ist. Diese Grundvoraussetzungen liegen bei den beiden notwendigen Befreiungen jeweils vor, da die Treppe und die Dachterrasse als untergeordnete Bauteile in Bezug auf das Hauptgebäude zu sehen sind und Befreiungen somit städtebaulich vertretbar wären.

 

Die GRZ (0,30 – zulässig laut Bplan 0,40) und die GFZ (0,46 – zulässig max. 1,20) sind wie auch die weiteren Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten. Der Stellplatznachweis für die beiden Wohneinheiten von jeweils 2 Stellplätzen pro Wohneinheit ist erbracht (2 Stellplätze in der Doppelgarage, davor jeweils 2 offene Stellplätze).

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 25 „Unterfeld – II. BA“ bezüglich der Nichteinhaltung der Baugrenze durch die östliche Treppe und bezüglich der Nichteinhaltung von Nr. 5.3 der Bebauungsplansatzung (Dachform/Dachneigung/gleiche Dachneigung von aneinander gebauten Gebäudeteilen).

 

Der Markt Mering stimmt dem Vorhaben zudem als Nachbar zu.

 

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan, Eingabeplan
  • Beschlussbuchauszug 07.12.2020
  • Vorhaben mit Darstellung der Baugrenze aus dem Bplan im gez. Lageplan
  • Antrag auf Befreiung
  • Screenshot Maps Bezugsfall

 

 

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