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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Eigentümerfirma hat bereits am 19.02.2020 einen Antrag auf Vorbescheid eingereicht, ob das Grundstück Hartwaldstraße 21 entspechend der beigefügten Planunterlagen mit 3 Reihenhäuser bebaubar ist. Der Antrag auf Vorbescheid wurde am 09.03.2020 in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde in der Sitzung mit 12:0-Stimmen erteilt, da sich das im Vorbescheid dargestellte Vorhaben aus Sicht des Gremiums eingefügt hätte.

 

Das Landratsamt kam allerdings zu der Rechtsauffassung, dass sich die vorgelegte Planung nicht einfügt, ein Bescheid ist jedoch vom Landratsamt noch nicht ergangen. Zwischen dem Bauherr und dem Landratsamt hat daraufhin eine Besprechung stattgefunden, es wurde erläutert in welchen Punkten die Planung noch angepasst werden muss. Dies wurde dem Bauherrn seitens des Kreisbaumeisters per E-Mail am 14.08.2020 nochmals mitgeteilt. Auf dieser Grundlage wurde nun direkt beim Landratsamt ein Bauantrag eingereicht. Das Landratsamt fordert nun mit Schreiben vom 12.10.2020 den Markt Mering zur Stellungnahme gemäß Art. 64 BayBO innerhalb zwei Monaten auf.

 

Nach Rücksprache teilte das Landratsamt mit, dass der neue Antrag derzeit noch nicht geprüft bzw. bearbeitet werden konnte. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Bauherr die Planung entsprechend angepasst hat. Nur im Rahmen der besprochenen Vorgaben wird eine Baugenehmigung vom Landratsamt erteilt.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      05.11.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  05.01.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 18.01.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind vier Nachbargrundstücke vorhanden. Der Eigentümer des östlichen Nachbargrundstückes, die Eigentümer des nördlichen Nachbargrundstückes und die nordwestlich angrenzenden Punktnachbarn haben dem Vorhaben schriftlich zugestimmt. Die Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstückes haben dem Vorhaben jedoch nicht zugestimmt, die Nachbarunterschriften sind somit nicht vollständig erbracht. Diese Nachbarn haben mit Schreiben vom 12.09.2020 schriftliche Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht.

Das entsprechende Schreiben ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und beurteilt sich deshalb nach § 34 BauGB. Auf die ausführliche rechtlich-fachliche Beurteilung aus dem beigefügten Beschlussbuchauszug vom 09.03.2020 wird verwiesen.

 

Hinsichtlich der ursprünglichen Planung wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

 

In der Planung im Antrag auf Vorbescheid ragte das Untergeschoss deutlich weiter aus dem Erdboden als es nun in der neuen Planung der Fall ist (siehe Ansichten West/Ost mit Darstellung Gelände). Ein Kellergeschoss ist dann kein Vollgeschoss im baurechtlichen Sinne mehr, wenn die Deckenunterkante im Mittel nicht mehr als 1,20 Meter höher als die Geländeoberfläche liegt. Der Bezugspunkt im Bereich des Hauseingangs wurde im Bezug auf Straßenhöhe nicht geändert wurde (- 2,74 Meter). Dennoch liegt der Fertigfußboden EG nun nur noch 2,84 Meter anstatt 3,04 Meter über dem Straßenniveau, da keine Zugangstreppe/Eingangspodest mehr geplant ist. Das Kellergeschoss stellt durch die Geländeanpassung und der Anpassung der Höhenlage des EG FFB kein Vollgeschoss im baurechtlichen Sinne mehr dar.

 

Im Obergeschoss wurden ebenfalls geringfügige Anpassungen vorgenommen. Die nördliche Wandhöhe ist nun mit 4,83 Meter ab FFB EG geplant. Im Antrag auf Vorbescheid wurde die nördliche Wandhöhe noch mit 5,35 Meter angegeben. Die Dachneigung für das nördliche Dach bleibt unverändert bei 12° Dachneigung, der straßenseitige Dachteil wird nun geringfügig steiler gestellt (18° statt 13° Dachneigung). Diese Anpassungen wurden vorgenommen, damit das Obergeschoss kein Vollgeschoss im baurechtlichen Sinne mehr darstellt. Somit verfügt das Gebäude nur noch über ein Vollgeschoss. Die Gebäudehöhe ab dem Bezugspunkt reduziert sich ebenfalls geringfügig von 7,44 Meter auf 7,40 Meter ab dem Bezugspunkt.

 

Auch wenn das Gebäude dem Grunde nach nach wie vor das gleiche Erscheinungsbild aufweisen soll, reduziert sich das Vorhaben aus baurechtlicher somit Sicht deutlich. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung daher in die nähere Umgebung ein.

 

Angesichts des Schreibens des Nachbarn wird ergänzt, dass der Beurteilung des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nur die Kriterien (Voll-)geschossigkeit, Gebäudehöhe und Kubatur herangezogen werden. Die Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude spielen bei der Beurteilung des Einfügens nach § 34 BauGB keine Rolle, somit ist es auch nicht relevant, dass in dem Quartier nur Ein- und Zweifamilienhäuser existieren. Auch die Dachform oder der Baustil spielen bei der Beurteilung im unbeplanten Innenbereich keine Rolle.

 

Im Untergeschoss sind insgesamt 4 integrierte Stellplätze vorgesehen. 4 weitere, offene Stellplätze werden im Stauraum zwischen den integrierten Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche nachgewiesen. Somit sind insgesamt 8 Stellplätze nachgewiesen. Gemäß der Stellplatzsatzung des Marktes Mering sind bei Reihenhäusern 2 Stellplätze pro Wohneinheit, also hier insgesamt somit 6 Stellplätze nachzuweisen. Der Stellplatznachweis ist somit erbracht.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan neu 11/2020
  • Beschlussbuchauszug 09.03.2020 mit Anlagen Vorbescheid 02/2020
  • Schreiben Nachbareinwände 12.09.2020

 

 

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