Erstmalig im Jahr 2011, und seitdem alljährlich, vergibt das Marktbauamt kleinere Straßenbaumaßnahmen über ein Jahresleistungsverzeichnis.
Die Fa. Wiesmüller aus Thierhaupten erhielt den Auftrag für das Jahr 2020 als wirtschaftlichster Bieter.
Die Verwaltung empfiehlt nun für das Jahr 2021 keine Ausschreibung für kleinere Straßenbaumaßnahmen vorzunehmen, sondern die bestehende Ausschreibung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Ausschreibung 2020 beinhaltet bereits diese Option, somit wäre die Verlängerung um ein weiteres Jahr VOB- rechtskonform und gängige Praxis.
Außerdem ist davon auszugehen, dass 2021 eine Preisanpassung von ca. 5 – bis 8 % nach oben statt finden wird. Auch aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung die Verlängerung um ein weiteres Jahr, da keine günstigeren und wirtschaftlicheren Angebote zu erwarten sind.
Die Fa. Wiesmüller stimmte mit Schreiben vom 03.12.2020 einer Verlängerung zu.
Die anfallenden Leistungen (Unterhaltsmaßnahmen welche die HHStelle 6300-5100 betreffen) für das Jahr 2020 gliedern sich in folgende 3 Abschnitte.
Abschnitt a – Kleinbaumaßnahmen, kleinere Flächenausbesserungen, Risse, Verfugungen
Abschnitt b – Instandhaltungsarbeiten mittels Oberdeckenverstärkung, Asphaltdeckschichtverstärkung und die Aufbringung von schwächeren Asphaltschichten (zur Zeit ist es dem Markt Mering aus finanziellen Gründen nicht möglich alle Straßen im Vollausbau herzustellen), deshalb wird in Zukunft vermehrt auf Varianten wie hier beschrieben, zurückgegriffen. Dies betrifft im Jahr 2021 z.B. die Schloßmühlstraße, die Glückstraße, die Luitpoldstraße, die Verbindungsstraße Mering / Reifersbrunn etc.
Abschnitt c - kleinere in sich geschlossene Maßnahmen, wie z.B. die weitere Gehwegverlängerung in der Unterberger Straße etc.
Die Auftragsverlängerung betrifft nur die Fa. Wiesmüller (Arbeiten lt. Abschnitt a und c – kleinere Flächenausbesserungen, Kleinbaumaßnahmen, kleine in sich geschlossene Maßnahmen, etc.).
Der Abschnitt b (Instandhaltungsarbeiten mittels Oberdeckenverstärkungen, die Aufbringung von dünnen Asphaltschichten, aber auch das Vergießen von Rissen, Verfugungen in größerem Umfang) wird weiterhin nach Vorgabe der VOB ausgeschrieben.
Alle diese Arbeiten (a bis c) werden auf der Haushaltsstelle 6300-5100 abgerechnet, da es sich hierbei um Instandsetzungsarbeiten (klassicher Unterhalt) handelt.
Aufgrund der momentanen haushaltslosen Zeit beantragt die Verwaltung, um unaufschiebbare, notwendig werdende Einzelbaumaßnahmen vergeben zu können, die Freigabe durch das Gremium. Im Haushalt 2021 werden unter der HHSt. 6300-5100 450.000,-- € eingestellt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Gegenstand der Bestrebungen ist die Bewirtschaftung der Haushaltsstelle 6300-5100, also der bauliche Straßenunterhalt. Hier handelt es sich um Standardmaßnahmen von der Bordsteinabsenkung bis hin zu Instandsetzungsmaßnahmen im Straßenbau im Hinblick auf die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten. Größere Maßnahmen werden nach wie vor gesondert ausgeschrieben, da hierbei im Gegensatz zu kleinen Baustellen wieder günstigere Preise zu erwarten sind.
In der "haushaltslosen Zeit" gelten die Vorschriften des Art. 69 GO (Vorläufige Haushaltsfüh-rung):
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde:
1.) finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
2.) die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3.) Kredite umschulden,
4.) Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
(4) Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Im vorliegenden Fall ist die Aufgabe notwendig und unaufschiebbar, ein Zuwarten würde ei-nen Schaden für den Markt Mering verursachen, da die Maßnahme dann voraussichtlich teurer würde bzw. zu befürchten ist, daß die Maßnahme im Jahr 2021 nicht mehr zur Ausfüh-rung kommt.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
X | ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2021: 450.000,00 € | Einmalig 2021: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:
Im Haushalt 2021 werden in der HHSt. 6300-5100 450.000,-- € eingestellt.