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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 09.02.2021:

1. Auflagen:

a) Das neue Baugebiet befindet sich außerhalb der gesetzlich festgesetzten Ortsdurchfahrt. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist im Zuge der Erschließungsplanung gem. den Vorgaben der RAL (Richtlinien für die Anlage von Landstraßen) eine Linksabbiegespur vorzusehen. Dabei sind nach Art. 9 Abs. 2 BayStrWG die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, um eine möglichst sichere Einmündung an der Ortseingangssituation zu gewährleisten.

 

b) Die Zustimmung zur Erschließung von Seiten der Kreisstraße erfolgt unter der Voraussetzung, dass zwischen der Gemeinde Steindorf und dem Landkreis Aichach-Friedberg eine Vereinbarung über die maßgebliche Änderung der Kreuzung gem. Art 31 Abs. 3 BayStrWG geschlossen wird. Die Vereinbarung beinhaltet die Kostenregelung nach Art 32 BayStrWG, sowie die technische Ausgestaltung der Einmündung und die verkehrlichen Maßnahmen an der Kreisstraße. Der Gemeinde Steindorf werden alle Maßnahmen auferlegt, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig sind.

 

2. Hinweise:

a) Eine alternative Erschließung über die Gemeindestraße (Vor-stattstraße) und den dort anschließenden Feldweg sollte geprüft werden (s. Markierung Luftbild).

 

b) Im Zuge der Ausbauplanung der Ortsdurchfahrt sollte die Möglichkeit einer geschwindigkeitsdämpfenden baulichen Gestaltung im Bereich der Ortsdurchfahrt vorgesehen werden.

 

c) Im neuen Bebauungsplan sind Flächen für den Gemeinbedarf (Feuerwehrhaus, Bürgerhaus) sowie Wohnbauflächen geplant, aus denen zusätzlicher Fuß- und Radverkehr resultiert. Daher sollte der Geh- und Radweg entsprechend ausgebaut werden. Außerdem sind Grünflächen sowie Flächen für Versorgungsanlagen vorgesehen.

 

d) Im Bereich der Ortsdurchfahrt Steindorf sowie Eresried sind teilweise Gehwege vorhanden.

 

e) Abbruch- und Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden.

f) Der Antragsteller hat alle zum Schutze der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Baustelle ist abzusperren und zu kennzeichnen. Hierzu wird auf § 45 Abs. 6 StVO verwiesen.

 

g) Verunreinigungen der Straße im Rahmen von Abbruch- oder Bau und der Baustellenzufahrt sind gem. Art 16 BayStrWG und § 32 StVO unverzüglich zu beseitigen. Etwaige Schäden an der Straße sind zu Lasten des Bauherrn zu beseitigen.

 

h) Für das Herstellen von Anschlüssen an die innerhalb der Kreisstraße liegenden Versorgungsleitungen ist die besondere Erlaubnis der Kreisstraßenverwaltung einzuholen. Für Arbeiten mit Auswirkungen auf die Kreisstraße ist mit ausreichendem Vorlauf ein Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Verkehrsbehörde des Landkreises Aichach-Friedberg zu stellen. Der benannte Baustellenverantwortliche muss dabei eine Schulung als Verantwortlicher gemäß RSA für die Verkehrssicherung nachweisen können.

 

Unter Berücksichtigung der Punkte 1. a) und b) kann dem Vorhaben zugestimmt werden.

Bei den Punkten 2.a) bis 2.i) bitten wir um Beachtung, soweit zutreffend, um eine möglichst reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Landratsamt ist eine Linksabbiegespur unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich. Eine detaillierte Abstimmung mit dem Landratsamt soll dazu beitragen, dass die Anbindung des Baugebietes an die Kreisstraße verkehrssicher gestaltet wird. Bezüglich des Versetzens der Ortstafel erfolgt die Klärung mit der Verkehrsbehörde im Landratsamt im Laufe des Verfahrens.

 

Eine alternative Erschließung wurde geprüft und aus verschiedenen Gründen (kein Durchgangsverkehr beim Bürgerhaus, östliche Ortsrandeingrünung) verworfen.

 

Die Verschwenkung der neuen Erschließungsstraße und der Quartiersplatz haben verkehrsabbremsende Wirkung und tragen zu einer Geschwindigkeitsreduzierung bei.

 

Die sonstigen Hinweise werden bei der zukünftigen Erschließungsplanung und deren Ausführung nach Möglichkeit berücksichtigt.

 

Zwischen WA und den Flächen für Gemeinbedarf ist eine Fuß- und Radwegverbindung vorgesehen. Auch entlang der Vorstattstraße beabsichtigt die Gemeinde, einen Fuß- und Radweg nach Hofhegnenberg zu errichten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

 

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Anlage/n
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