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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 29.04.2021:

 

Gewässernähe (§ 36 WHG, Art. 20 BayWG):

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des 60 m- Bereiches der Paar.

Aufgrund der Lage des Geltungsbereichs der Satzung an der Paar ist für alle Anlagen im Abstand bis zu 60 m von der Paar eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG i. V. m. § 36 WHG (Anlage am Gewässer) gegeben. Die Genehmigungspflicht besteht für die Errichtung, wesentliche Änderung und die Stilllegung von Anlagen.

Besteht für eine Anlage in diesem Bereich eine Baugenehmigungspflicht, ist in dieser die wasserrechtliche Genehmigung mitumfasst (Art. 20 Abs. 5 BayWG).

Ein entsprechender Hinweis sollte in der Ortsrandsatzung aufgenommen werden.

 

Risikogebiet der Paar (§ 78b WHG):

 

Das Vorhaben liegt in einem sog. Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78 b Abs. 1 WHG. Dies sind Gebiete, in denen ein HQextrem, also ein Extremhochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit auftreten kann und auch rechnerisch ermittelt wurde.

Gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 2 WHG ist der Bauherr verpflichtet, das Bauvorhaben in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Als Hilfestellung kann hierbei auf die Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen zurückgegriffen werden.

 

Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Für die Umsetzung des Vorhabens ist eine Baugenehmigung erforderlich, welche die wasserrechtliche Genehmigung miteinschließt. Hierzu wird ein Hinweis in die Satzung aufgenommen.

 

 

Die Hochwassersituation an der Paar wird in der Einbeziehungssatzung unter Ziffer 3.2 thematisiert. Es wird ausgeführt, dass sämtliche bauliche Anlagen in einer dem Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten sind.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Stellungnahme des WWA Donauwörth zu verweisen. Die dort vorgeschlagene Höhe des fertigen Fußbodens im Erdgeschoss von mindestens 509,30 m ü NN (entspricht 508,8 m ü. NN ohne HRB + 0,5 m Freibord) wird ergänzend in die Satzung aufgenommen.  

 

Die Satzung weist darauf hin, dass Keller wasserdicht auszubilden sind und Gebäude sowie ggf. Öltanks gegen Auftrieb zu sichern sind. Welche Energieträger zur Wärmeerzeugung tatsächlich bei der Umsetzung Verwendung finden, kann die Gemeinde für Einzelvorhaben nicht regeln.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und verweist auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

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Anlage/n
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