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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 22.09.2021:

Einwendungen

Die Satzung legt keinen Zeitraum für Bauarbeiten oder Rodungen, die im Bebauungsgebiet stattfinden, fest. Dies könnte mit den Vorschriften aus § 39 BNatSchG (Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen) sowie § 44 BNatSchG (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) kollidieren.

Rechtsgrundlagen

-            Art. 141 BV

-            § 39 BNatSchG

-            § 40 Äbs. 1 Nr. 4 BNatSchG

-            § 44 BNatSchG

-            § 1, 1a, 2, 3 BauGB

-            Art. 11 a BayNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung

Um besonders geschützte Tierarten, wie u.a. Vögel, nicht zu stören (§ 44 BNatSchG), sollten Bauarbeiten oder Rodungen im Bereich des Bebauungsgebietes außerhalb der Brutzeit bzw. im Winter stattfinden.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Um die Pflege und Förderung der Pflanzungen durch den Grundstückseigentümer zu konkretisieren, wird empfohlen folgende DIN Normen in der Satzung unter § 7 Grünordnung Abs. 3 Nr. 4 aufzunehmen: DIN 18916 (Fertigstellungspflege) & DIN 18919 (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege)

 

 

 

 

 

 

 

Dachbegrünung

Bei der Eingrünung von Flachdächern sollte auf eine standortgerechte Pflanzenauswahl mit gebietseigenem (bzw. autochthonem) Saatgut geachtet werden. Die gebietseigene Herkunft und die bereits vorhandene Artenliste sollte auch für die anzupflanzenden Gehölze in den "Textlichen Festsetzungen" festgelegt werden. (§ 40 Abs. 1 Nr. 4) Durch Strukturelemente können die Dachflächen zusätzlich aufgewertet werden. Äste und Wurzelstöcke können z. B. als Sitzwarten für Vögel dienen. Elemente wie Baumstämme mit Bohrlöchern können von Wildbienen als Nistplatz genutzt werden oder für die verschiedensten Insekten einen Überwinterungsort darstellen. Auch Sand linsen mit einer Fläche zwischen 2-6 m2 werden von Wildbienen gerne genutzt.

 

Insektenschutz

Beleuchtung Art. 11 a BayNatSchG

Grundsätzlich sollten als Leuchtmittel ausschließlich Natriumdampflampen oder LED-Leuchtmittel mit einer warm-weißen Farbtemperatur (S 3000 Kelvin) verwendet werden. Bei dem Lampenaufbau und der Lampenform sollte eine möglichst wenig insektenschädliche Konstruktionsweise (z.B. mittels Ausrichtung, Abschirmung, Reflektoren, Barrieren gegen eindringende Insekten) gewählt werden. Insbesondere sollte der Abstrahlwinkel auf das notwendige Maß beschränkt werden. Auf eine nächtliche Außenbeleuchtung sollte ebenfalls verzichtet werden.

Umweltbildung durch öffentliche insektenfreundliche Grünflächen

Mit der Vorbildfunktion der Kommune können wirksame Impulse insbesondere auf öffentlichen Grünflächen initiiert werden. Der natürliche und reizvolle Blühaspekt bietet für Kinder und Erwachsene Möglichkeiten die Vielfalt der heimischen Kräuter und Insekten zu entdecken. In diesem Zusammenhang empfehlen wir, die hohen Potenziale von Grünflächen auszuschöpfen. Bspw. sind folgende Pflegemaßnahmen leicht integrierbar:

-            mehrjährige krautreiche und grasarme Saatgutmischungen ausbringen

-            Grünflächen mittels Balkenmäher mähen

-            abschnittsweise Mähen

mind. 10 % Altgrasstreifen über den Winter belassen

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zeitraum für Bauarbeiten oder Rodungen

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahme und folgt der Anregung und nimmt eine Festsetzung zur Rodungen mit auf. Eine Rodung von vorhandenen Gehölzstrukturen ist zum Schutz von Tierarten ausschließlich zwischen 01. Oktober und 28. Februar erlaubt. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde kann eine Rodung auch außerhalb dieses Zeitraumes stattfinden. Eine Einschränkung der Baumaßnahmen auf die Wintermonate wird nicht festgesetzt, da bei Temperaturen unter 5 Grad mit Einschränkungen bei bestimmten Baumaterialen zu rechnen ist. Sollten Gehölzstrukturen für eine Baumaßnahme eine Behinderung darstellen, ist die Beseitigung der Gehölze durch die Rodungsfestsetzung nur in den Wintermonaten zulässig.

 

Pflege und Förderung der Pflanzungen durch den Grundstückseigentümer

Die Pflege und Förderung der Pflanzungen auf den privaten Grundstücksflächen obliegt dem Grundstückseigentümer. Gemäß der Satzung sind die Grünordnungsmaßnahmen aus § 7 der textlichen Festsetzungen, spätestens eine Pflanzperiode nach Bezugsfertigkeit des jeweiligen Hauptgebäudes durchzuführen und vom Grundstückseigentümer im Wuchs zu fördern, pflegen und vor Zerstörung zu schützen. Solle es zu Pflanzausfällen kommen, sind diese zu ersetzte. Die Art und Weise der Pflegemaßnahmen wird dabei den Grundstückseigentürmern überlassen. Eine Festsetzung der DIN 18916 (Fertigstellungspflege) & DIN 18919 (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) ist daher nicht vorgesehen. Zur Information der Grundstückseigentümer, wird ein Hinweis auf die DIN-Normen in die Begründung mit aufgenommen, sodass bei Bedarf die jeweilige DIN erworben werden kann.

 

 

 

 

 

Dachbegrünung & Baumpflanzungen

Das Plangebiet ist bereits weitestgehend bebaut und weist nur noch vereinzelt Baulücken auf. Die Grundstücke sind daher bereits gärtnerisch angelegt. Der vorhandene Baumbestand kann gemäß der Satzung den zu pflanzenden Bäumen angerechnet werden. Sollte aufgrund von einem Neubau und dadurch verbundenen Rodung der bestehenden Gehölze, Neupflanzungen notwendig werden, gibt es in den Hinweisen der textlichen Festsetzungen eine gewisse Auswahl an Laubbäumen und Obstbäumen. Die textliche Festsetzung zur Baumpflanzung wird allerdings dahingehen konkretisiert, dass heimische Laubbäume bzw. alternativ regionaltypische Obstbäume verwendet werden müssen. Die zusätzlichen Strukturelemente für Gründächer (Äste, Wurzelstöcke Baumstämme mit Bohrlöchern, Sandlinsen) werden als Hinweis in die Begründung mit aufgenommen.

 

Insektenschutz

Art. 11a Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen BayNatSchG ist von jedem Bürger zu beachten und einzuhalten. Zudem sieht die Novelle zur Gesetzesänderung des Bundesnaturschutzgesetzes vor, dass neu zu errichtende Beleuchtungen an baulichen Anlagen und Grundstücken, technisch und konstruktiv so anzubringen und mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben sind, dass Tiere und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen Geschütz sind. Die Gesetzesänderung tritt aller Voraussicht nach im März 2022 in Kraft. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass es sich um einen weitestgehend bebauten Bereich handelt, ist eine zusätzliche Festsetzung im Bebauungsplan nicht notwendig und vorgesehen.

 

Umweltbildung durch öffentliche insektenfreundliche Grünflächen

Der Markt Mering bedankt sich für die Hinweise zu insektenfreundlichen Grünflächen sowie deren Pflegemaßnahmen. Da der Umgriff des Bebauungsplanes keine öffentlichen Grünflächen umfasst, obliegt die Herstellung der Freiflächen den jeweiligen Grundstückseigentümern.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt die Bebauungsplanunterlagen dahingehend anzupassen, dass wie in der fachlichen Würdigung und Abwägung beschrieben, eine Festsetzung zur Rodung aufgenommen und die Festsetzung der Baumpflanzung konkretisiert wird. Die Begründung wird um Hinweise zu Fertigstellungspflege und Entwicklungs- und Unterhaltungspflege für private Grundstücksflächen ergänzt. Die Ausführungen zu öffentlichen insektenfreundlichen Grünflächen werden zur Kenntnis genommen.

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Anlage/n
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