Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 01.10.2021:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben ist am 09.09.2021 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Bahnstrecke 5503 München Hbf – Augsburg Hbf verläuft zwischen ca. 35m und 200m süd-westlich zum Plangebiet. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76 „Nördlich der Hartwaldstraße“ bestehen seitens des Eisenbahn-Bundesamtes keine Einwände, wenn folgende Sachverhalte geklärt bzw. in die Planunterlagen aufgenommen werden:

-            Anlagen zur thermischen und photovoltaischen Nutzung sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände zu errichten. Eine Blendwirkung ist dauerhaft auszuschließen. Es sind geeignete Blendschutzmaßnahmen zu ergreifen, so dass jegliche Blendwirkung der bewegten Schienenfahrzeuge dauerhaft ausgeschlossen ist.

Ob sichergestellt ist, dass sowohl die laut Bebauungsplan zulässigen solarthermischen Anlagen als auch die Photovoltaikanlagen den Eisenbahnverkehr nicht beeinträchtigen oder behindern, ist den Unterlagen nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Daher wird empfohlen, eine ausdrückliche und sachverständig vertiefte Bestätigung dazu einzuholen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Bahnverkehrs ausgeschlossen ist.

-            Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterungen sind hinzunehmen. Soweit erforderlich, sind entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung im Rahmen des Bebauungsplans zu berücksichtigen.

Als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes i.S.d. § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt u.a. auch für die Planfeststellung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes zuständig. In der Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde möchte ich Sie noch davon in Kenntnis setzen, dass im direkten Umgriff des Bebauungsplanes derzeit keine planungsrechtlichen Verfahren gem. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) beim Eisenbahn-Bundesamt anhängig sind.

Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicherweise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern diese nicht bereits stattfinden. Dies erfolgt über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenz-zentrum Baurecht (ktb.muenchen@deutschebahn.com), Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München im Rahmen ihrer Funktion als Clearingstelle innerhalb des DB-Konzerns. Bitte übersenden dem Eisenbahn-Bundesamt die Stellungnahme der DB AG.

Für Ihre Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Nachdem der Bebauungsplan ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB ist und ausschließlich die vorhandenen Baurechte sowie die vorherrschende und prägende städtebauliche Struktur über den Bestand hinaus sichert, wird die Ausführung des passiven Schallschutzes sowie die Verwendung von Anlagen zur thermischen und photovoltaischen Nutzung dem nachfolgendem (Bau-) Genehmigungsverfahren überlassen. Darüber hinaus ist § 34 BauGB für den Vollzug anzuwenden.

-          Für die Thematik des passiven Schallschutzes ist bereits in der Planzeichnung das Planzeichen „Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)“ mit aufgenommen.

-          Die Verwendung von Anlagen zur thermischen und photovoltaischen Nutzung obliegt den einzelnen Bauträgern/Grundstückseigentümern. Eine blendfreie Installation dieser Anlagen ist in der nachfolgenden Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Ausrichtung, Beschichtung) kann eine Blendwirkung vermindert und ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung mit aufgenommen.

Die Betreiber der Anlagen (Deutsche Bahn AG, DB Immobilien) wurden am Verfahren beteiligt und haben dazu Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde in den Abwägungsprozess mit einbezogen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Marktgemeinderat beschließt die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Begründung wird redaktionell um einen Hinweis zur blendfreien Installation von thermischen und photovoltaischen Anlagen ergänzt.

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.