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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 02.05.2022:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu o. g. Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:

1 Sachverhalt

Das Planungsgebiet umfasst ca. 12 ha. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen.

Das Baugebiet ist bereits bebaut. Ziel der Bauleitplanung ist die Ermöglichung einer städtebaulich und verträgliche Nachverdichtung im Einklang mit der bestehenden Bebauung.

Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.1.1 Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch die kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.

2.1.2 Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

2.1.4 Grundwasser

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Zur Orientierung können aber die Daten der Grundwassermessstelle „Sankt Afra 24404“ (https://www.gkd.bayern.de/de/grundwasser/oberesstockwerk/kelheim/sankt-afra-24404-8270) herangezogen werden. Der höchste Wasserstand lag dort seit 1994 bei 504,56 m ü. NN, der mittlere Wasserstand bei 503,18 m ü. NN, der aktuelle Grundwasserstand am 31.03.2022 liegt bei 503,08 m ü. NN.

Sollte eine Auffüllung des Baugebiets in Betracht gezogen werden, ist der Abstand der neu geschaffenen Geländeoberkante zum höchsten Grundwasserstand in den Bebauungsplan zu übernehmen. Bei der Festlegung der Sockelhöhe sind die Grundwasserstände entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

Vorschlag für Festsetzungen:

„Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht zulässig.“

„Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume bis mindestens zu dem höchsten bekannten Grundwasserstand von ca. 504,56 m ü. NN zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen.“

Vorschlag für die Änderung des Plans:

Die Bereiche mit hohen Grundwasserständen mit weniger als vier Meter Abstand zur Geländeoberkante (GOK) sollten dargestellt werden.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Grundwasserstände gem. Grundwassermessstelle Sankt Afra 24404 (Angaben ohne Gewähr; künftige höhere Grundwasserstände sind nicht auszuschließen):

HHW: 504,56 m ü NN“ (Zeitreihe von 1994 bis 2022)

„Unabhängig von den vorstehenden Angaben können auch höhere Grundwasserstände auftreten. Diese sind durch einen geeigneten Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen.“

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen. Eine Beweissicherung bei einer Bauwasserhaltung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter wird empfohlen.“

„Die geplante Bebauung liegt in einem Gebiet mit bekannten hohen Grundwasserständen weniger als 3 m unter Gelände. Durch bauliche Maßnahmen, wie eine wasserdichte und auftriebssichere Bauweise des Kellers oder eine angepasste Nutzung, können Schäden vermieden werden. Grundstücksentwässerungsanlagen (dazu zählen auch Kleinkläranlagen) sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten. Entsprechende Vorkehrungen obliegen dem Bauherrn.“

„Im Bereich der geplanten Bebauung ist bekannt, dass zeitweise Grundwasserstände auftreten können, die über das dort übliche Grundwasserniveau ansteigen können.

„In Bereichen von Schwankungen des Grundwasserspiegels besteht die Gefahr von Setzungen des Bodens unter Auflast.“

2.2 Oberirdische Gewässer

2.2.1 Hochwasser

Bei Hochwasser wird das Planungsgebiet nicht berührt.

2.2.1.1 Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Wir begrüßen die Beachtung der von Extremhochwasser betroffenen Bereiche unter Punkt 6.5 der Begründung sowie die Hinweise unter Punkt 5.2 der textlichen Festsetzungen.

Zusätzlich empfehlen wir eine nachrichtliche Übernahme und Kennzeichnung der betroffenen Bereiche in der Planzeichnung.

2.3 Sonstige Hinweise für den Markt, Planer und Bauherren

Neue Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“

Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwasser-management in Bayern:

https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm 

„grüne & blaue Infrastruktur“

Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung:

Naturnaher Umgang mit Regenwasser – Verdunstung und Versickerung statt Ableitung (bayern.de)

Klimaanpassung vor Ort:

Stadt.Klima.Natur - Arbeitshilfen (bayern.de)

 

3 Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für die vorgebrachte Stellungnahme und nimmt die vorgebrachten Hinweise zur Kenntnis.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Plangebiet um ein bereits weitestgehend bebautes Wohngebiet handelt und der Bebauungsplan eine städtebaulich vertretbare Nachverdichtung ermöglichen soll. Der Bebauungsplan ist ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB und setzt ausschließlich die vorhandenen Baurechte über den Bestand hinaus für eine verträgliche Nachverdichtung fest.

2.1.4 Grundwasser

Hinweise zum möglichen Grundwasserstand und der Messstelle St. Afra sind bereits in den Textlichen Hinweisen vorhanden.

Die Hinweise zum Grundwasser und ggf. notwenigen Baumaßnahmen bei Kellerbauten werden in den textlichen Hinweisen mit aufgenommen. Die vorgeschlagene Festsetzung zur Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Kanal wird mit aufgenommen.

2.2.1.1 Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Die Thematik von Extremhochwasser wird bereits in der Begründung mit einer Abbildung erläutert. Zudem sind textliche Hinweisen in den textlichen Festsetzungen mit aufgenommen. Eine zusätzliche Darstellung in der Planzeichnung ist aus sich des Marktes Mering nicht notwendig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließ den Bebauungsplanentwurf nachrichtlich um zusätzliche Hinweise zum Grundwasser und um eine Festsetzung zur Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Kanal zu ergänzen.

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Anlage/n
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