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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Inhalt der Stellungnahme vom 07.04.2022:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Belange des Eisenbahn -Bundesamtes werden vom o.a. Bauvorhaben berührt. Die Ziffer 7.6 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 78, vgl. Seite 15 enthält Hinweise zur Bestandsinfrastruktur. Ob diese Hinweise aus dem Bauleitplanverfahren vom Eisenbahn-Bundesamt überhaupt erfolgt sind, können wir nicht erkennen.

Wir müssen weiterhin davon ausgehen, dass diese Hinweise noch nicht erfolgt sind. Wir bitten Sie, diesen Sachverhalt zu klären und um Verlängerung unserer Stellungnahmefrist bis 2 Wochen nach Ihrer entsprechenden Mitteilung an das Eisenbahn-Bundesamt.

 

Inhalt der Stellungnahme vom 12.04.2022:

Ihr Schreiben ist am 30.03.2022 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden wegen der Nähe der Bahnlinie 5503 München – Augsburg zum Bebauungsplan Nr. 78 „Alt St. Afra“ in Markt Mering berührt. Es bestehen keine Bedenken, wenn Sie sicherstellen, dass folgende Hinweise beachtet werden:

1.) Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen im Bebauungsplan, der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf.

2.) Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.

3.) Bepflanzungen sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten.

4.) Bei Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern bzw. deren Ableitung ist darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

5.) Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen, wie insbesondere aus Schall, elektromagnetischer Strahlung und Erschütterung sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung etwaiger Konflikte sind im Rahmen des Bebauungsplans zu treffen.

Dies ist aus Sicht des Eisenbahn-Bundesamtes durch die bloße Kennzeichnung „Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ noch nicht der Fall. Es dürfte nicht hinreichend verständlich sein, was dort im Hinblick auf den Immissionsschutz konkret gelten soll. Wir bitten Sie, o.a. Duldungspflicht ausreichend sicherzustellen und insbesondere auch Ziff. 3 der textlichen Hinweise zum Immissionsschutz entsprechend zu ergänzen.

6.) Eine Aufstellung des Bebauungsplanes ersetzt nicht die Freistellung von Bahnbetriebszwecken. Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 AEG. Danach stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Belegenheitsgemeinde die Freistellung von Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Die Frage, ob und welche Flurstücke im Bereich des Bebauungsplanes als Flächen für den Bahnbetrieb gewidmet sind, kann hier mangels Verzeichnis sämtlicher Bahnbetriebsanlagen nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich zur Beantwortung dieser Frage an die DB Immobilien (Kontaktdaten s.u.). Erst durch die Freistellung von Bahnbetriebszwecken endet ggf. die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn mit der Folge, dass die Fläche aus der eisenbahnrechtlichen Fachplanung (Fachplanungsvorbehalt gemäß § 38 BauGB i.V.m. § 18 AEG) entlassen werden und damit die räumliche Planungshoheit wieder vollständig auf die kommunale Bauleitplanung übergeht. Erst ab diesem Zeitpunkt unterliegen die Flächen und Anlagen dann ausschließlich dem allgemeinen Bauplanungsrecht und der kommunalen Zuständigkeit Baugesetzbuch (BauGB).

Aufgrund der Nähe des Bebauungsplans zur Bahnlinie ist auch die Deutsche Bahn am Verfahren zu beteiligen, denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit der Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen. Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der DB AG, Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, ktb.muenchen@deutschebahn.com.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahmen und darin enthaltenen Hinweise. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Auf Anfrage des Eisenbahnbundesamtes (07.04.2022) wurde folgendes mitgeteilt:

Der Hinweis zur Bestandsinfrastruktur Bahnlinie in der Begründung unter Nr. 7.6 auf Seite 15 stammt aus dem südlich gelegenen und mittlerweile abgeschlossenem Bauleitplanverfahren Nr. 73 "Nördliche Afrastraße". Hier wurden diese Hinweise von Ihnen und der DB AG, DB Immobilien vorgebracht. Da es sich hier um dieselbe Bahnlinie handelt, lediglich weiter nördlich, haben wir diese vorsorglich mit übernommen.

Da Sie in diesem Verfahren noch keine Hinweise Vorgebracht haben, korrigieren wir die Formulierung dahingehend gerne, dass der Satz "Das Eisenbahn-Bundesamt sowie die DB AG, DB Immobilien weist darauf hin," entfällt.

Sollten diese Hinweise generell nicht mehr relevant sein, können wir die entsprechende Passage gerne auch gesamt streichen.

Um eine Rückmeldung wird gebeten. Sollte von Ihnen keine fristgerechte Stellungnahme eingehen, wird Einverständnis mit der Planung angenommen (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Der Beteiligungszeitraum beträgt insgesamt 38 Tage und läuft noch bis zum 06.05.2022. Eine Fristverlängerung ist daher nicht notwendig.

 

 

 

 

 

Stellungnahme vom 12.04.2022:

1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet die Flächen östlich der Bahnlinie. Bahneigene Flächen sind daher nicht betroffen.

2. Ein Hinweis zu Abstandsflächen für Baumaschinen bei bevorstehenden Baumaßnahmen entlang der Bahnlinie ist bereits in der Begründung mit aufgenommen.

3. Ein zusätzlicher Hinweis zur Bepflanzung entlang der Bahnstrecke, insbesondere zum Lichtraumprofil, wird nachrichtlich mit in die Begrünung aufgenommen.

4. Im Geltungsbereich befinden sich keine natürlichen Gewässer.

5. Der Markt Mering weist darauf hin, dass bezüglich der Frage, ob Vorkehrungen zum Schutz gegen Verkehrslärm in einer Bestandssituation zu treffen sind, eine rechtliche Überprüfung bereits im BPL Nr. 68 „Am Schererberg“ durchgeführt wurde. Die rechtliche Überprüfung kam zu dem Fazit, dass in der Planungssituation die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf Verkehrslärm nicht zwingend erforderlich sind.

Das Gebot der Konfliktbewältigung beschreibt die wesentliche Aufgabe, die die Gemeinde bei der Abwägung im engeren Sinn zu bewältigen hat. Treffen gegenläufige Belange aufeinander, hat die Gemeinde sie zum Ausgleich zu bringen, also eine Lösung für den Konflikt anzubieten. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass ein Belang einmal gänzlich zurückgestellt, also gleichsam weggewogen wird. In aller Regel wird aber die Gemeinde versuchen, ein für alle Belange erträgliches, zumutbares Ergebnis zu erreichen.

Es ist davon auszugehen, dass von jedem Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden „Konflikte“ zu lösen sind (Weyreuther, BauR 1975, 1; ders. UPR 1981, 33). Zuzurechnen sind dem Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst bewirkten „Konflikte“, die dadurch entstehen, dass Planziele ausgleichsbedürftige Betroffenheiten zur Folge haben. „Konflikte“, die er in einem Gebiet vorfindet, sind ihm nur insoweit zuzurechnen, als sich seine Regelungen darauf auswirken.

Die Ausführung des passiven Schallschutzes wird dem nachfolgendem (Bau-) Genehmigungsverfahren überlassen, insbesondere nachdem der Bebauungsplan ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB ist und ausschließlich die vorhandenen Baurechte über den Bestand hinaus für eine verträgliche Nachverdichtung festsetzt. Darüber hinaus ist § 34 BauGB für den Vollzug anzuwenden. Dafür sind in der Planzeichnung die betroffenen Gebiete entlang der Bahnstrecke 5503 München Hbf. — Augsburg Hbf. durch das Planzeichen „Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)“ festgesetzt.

Dennoch wird ein zusätzlicher Hinweis zum Immissionsschutz unter Nr. 3 der textlichen Hinweise mit aufgenommen.

6. Die DB Immobilien wurde am Verfahren beteiligt und hat dazu Stellung genommen. Anregungen oder Hinweise zu ggf. gewidmeten Flächen zugunsten der Bahn wurden nicht vorgebracht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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Der Marktgemeinderat beschließt entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung einen Hinweis zur Bepflanzung entlang der Bahnstrecke und dem Immissionsschutz nachrichtlich in die Begründung bzw. den textlichen Hinweisen mit aufzunehmen.

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Anlage/n
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