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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 13.01.2023:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 78 "Alt St. Afra" in der Fassung vom 15,12.2022 wie folgt Stellung beziehen:

Das Gebäude auf dem Grundstück Eichendorffstr. 2, Flur-Nr. 3286/2 wurde ursprünglich im EG gewerblich genutzt als Metzgerei, bestehend aus dem Ladengeschäft, der Schlachterei und den notwendigen Kühl- und Nebenräumen. In den oberen Geschossen waren die Privaträume der Betreiberfamilie untergebracht.

Nach der Aufgabe der Metzgerei wurde das Objekt verkauft und das Ladengeschäft mit einigen Nebenräumen im Hauptbaukörper einer Wohnnutzung zugeführt.

Der jetzige Eigentümer möchte nun auch die restlichen, ursprünglich gewerblichen Räume in eine Wohnung umwandeln, d.h. eine reine Nutzungsänderung vorhandener Räumlichkeiten, um hier kostengünstig dringend betigten Wohnraum zu schaffen.

Diese Räumlichkeiten befinden sich in einem eingeschossigen Anbau an den Hauptbaukörper und haben eine Grundfläche von ca. 82 qm. Hier waren ursprünglich die Schlachterei, Kühl- und Nebenräume untergebracht. Der mehrgeschossige Hauptbaukörper hat eine überbaute Grundfläche von ca. 171 qm.

Hier ist meines Erachtens die Formulierung - Nutzungsänderungen, die dem Bestandsgebäude untergeordnet sind, (Definition untergeordnet: max. 1/3 der überbauten Grundfläche des Hauptbaukörpers) sind im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes zulässig - nicht eindeutig. Ist also die geplante Nutzungsänderung zulässig? Dazu konnten bisher weder Herr Neumeir von der Meringer Bauverwaltung, noch die Herren Schradi und Steiner vom LRA Ale eine verbindliche Aussage treffen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die erweiterte Bestandschutz Festsetzung hat folgendes Ziel:

Sicherstellung einer städtebaulich geordneten Zulässigkeit von neu zu errichtenden Hauptgebäuden und Ersatzbauten, bauliche Erweiterungen und bauliche Änderungen sowie Nutzungsänderungen an Bestandsgebäuden. An die einzelnen Szenarien sind bestimmte Bedingungen geknüpft. So ist die gesamte Satzung bei Neu- und Ersatzbauten anzuwenden und garantiert eine städtebauliche Integration und Ordnung neuer Baukörper im Quartier. Bei einer dem Hauptbaukörper untergeordneten baulichen Erweiterungen und/oder Änderungen am Bestand (wie z. B. Wintergarten, etc.) sind die Festsetzungen zur Gestaltung und Grünordnung nicht zu beachten, die verbleibenden Festsetzungen hingegen schon. Nutzungsänderungen von bestandsgeschützten Gebäuden sind grundsätzlich zulässig, auch wenn diese außerhalb der Baugrenze liegen. Die Festsetzung zur Gestaltung und Grünordnung sind auch bei Nutzungsänderungen nicht anzuwenden.

Um dies noch rechtsklarer zu definieren wird die Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz dahingehen rechtsredaktionell angepasst, dass die Dreigliederung in Neubau & Ersatzbau, Nutzungsänderung sowie bauliche Erweiterungen & Änderungen klar wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt entsprechend der fachlichenrdigung und Abwägung eine rechtsredaktionelle Änderung der Festsetzung des Erweiterten Bestandsschutz.

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Anlage/n

      

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