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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 17.01.2023:

mit Schreiben vom 06.12.2022 beteiligten Sie uns zur Aufstellung der oben genannten Satzung.

Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Staatliches· Abfallrecht, Wasserrecht, Untere Naturschutzbehörde, Bauordnung und den Kreisbaumeister beteiligt. Soweit Stellungnahmen abgegeben wurden erhalten Sie diese anbei mit der Bitte um Beachtung. Die anderen Fachstellen haben keine Einwände erhoben.

 

Aus bauleitplanerischer Sicht machen wir auf Folgendes aufmerksam:

 

1. Präambel:

 

Die Präambel ist unvollständig und um die BauNVO, das BayNatSchG und den jeweiligen aktuellen Rechtsstand zu ergänzen.

 

2. Regelungsdichte:

 

Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nnen einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Denkbar sind hier lediglich einzelne Festsetzungen z.B. zu Grünflächen, Verkehrsflächen oder überbaubaren Flächen in Form von Baulinien bzw. Baugrenzen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34, Rn. 95). Im vorliegenden Fall sollte nochmals kritisch geprüft werden, ob hier nicht eine Regelungsdichte entsteht, die den zulässigen Rahmen des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB überschreitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.03.2003, Az. 4 BN 20.03) sind die Festsetzungen einer Ortsrandsatzung auf die spezifische Zielsetzung der Satzung - den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen - zu beschränken. Andernfalls wäre die Satzung rechtswidrig und somit unwirksam.

 

Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgebracht.

 

 

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

1. Präambel:

Die Präambel wird gemäß der Anregung des Landratsamtes um die aktuell geltenden Gesetze  und Verordnungen redaktionell ergänzt.

 

2. Regelungsdichte:

Die Festsetzungen der vorliegenden Einbeziehungssatzung beschränken sich grundsätzlich auf die einzelnen Festsetzungen des Kataloges gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 15. Diese werden aus ortsgestalterischen Gründen lediglich noch um die Festsetzungen zur Dachform/-neigung geringgig ergänzt. In Ziffer 3 der Begründung zur vorliegenden Einbeziehungssatzung ist bereits ausführlich erläutert, aus welchen Gründen die getroffenen Festsetzungen erforderlich sind. Aus Sicht der Gemeinde handelt es sich demnach um einen für eine Einbeziehungssatzung angemessenen Umfang der Regelungsdichte. Weitere Anpassungen der zeichnerischen bzw. textlichen Festsetzungen sind daher nicht erforderlich.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt, die Präambel um die aktuell geltenden Gesetze und Verordnungen redaktionell zu ergänzen.

Der Marktgemeinderat beschließt die geplante Regelungsdichte der getroffenen Festsetzungen auch weiterhin beizubehalten.

 

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Anlage/n

   

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