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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 02.01.2023:

Einwendungen

Im Bereich des geplanten Wohnhauses sind durch die Bahnlinie Augsburg-München inkl. Augsburg-Weilheim erhebliche Verkehrslärmimmissionen zu erwarten: Nach den vorliegenden Daten aus andere Bauvorhaben und den entsprechenden Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen ergeben sich nach der Abschätzung des Immissionsschutzes Beurteilungspegel zwischen 60-65 dB(A) tagsüber/nachts, je nach Stockwerk.

Hier ist eine Bebauung nur möglich, wenn erhebliche bauliche Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden.

Bei Neubauten ist hier baulicher Schallschutz nach DIN 4109 notwendig. Dieser Bereich ist zu kennzeichnen, hier muss das entsprechende Planzeichen gesetzt werden.

Außerdem sind die Schlaf- und Ruheräume zu den lärmabgewandten Seiten zu orientieren

=> Lüftungsöffnungen nach Südwesten bzw. eingeschränkt nach Südosten.

Die maßgeblichen Außenpegel zur Festlegung des notwendigen baulichen Schallschutzes müssen über eine Schalltechnische Untersuchung berechnet werden.

 

glichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Der Bereich in dem der bauliche Schallschutz notwendig ist (Fassaden WH! oder eventuell Grundstückgrenzen/Bereiche) ist mit dem Planzeichen 15.6 der Anlage zur PlanzV 90 (Planzeichenverordnung) zu kennzeichnen, um klar dazulegen, dass hier Maßnahme zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendig sind.

 

Außerdem wird folgende Festsetzung vorgeschlagen:

Immissionsschutz

Bei der Errichtung von Wohnbebauung und anderen schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der DIN 4109, „Schallschutz im Hochbau“ (z.B. Wohnräume, Schlafräume, Unterrichtsräume, Büroräume), sind die sich aus der DIN 4109 in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Anforderungen an bauliche Schallschutzmaßnahmen zu beachten. Die Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel ist im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigung durchzuführen.

Schlaf- und Ruheräume sind, soweit bautechnisch möglich, so zu orientieren, dass sie eine Lüftungsöffnung zur lärmabgewandten Seite (Südwesten) aufweisen.

 

 

 

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen

Gewerbelärm, insbesondere „Chamotte-Werk Zettler":

Nach den vorliegenden Daten sind keine Überschreitungen der zulässigen IRW an dem geplanten WH aus der Gewerbenutzung zu erwarten. Außerdem besteht bereits jetzt besteht Bebauung in gleichem Abstand (Flur-Nr. 1773/1) bzw. sogar näher (Flur-Nr. 1773; 1768/4) => keine heranrückende Wohnbebauung im Sinne des Immissionsschutzes!

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Einwendungen und glichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen):

Nachdem die Regelungsdichte für Festsetzungen auf Ebene der vorliegenden Satzung nach Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde ohnehin bereits erschöpft ist und im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren für Neubauten gesunde Wohnverhältnisse nachzuweisen sind, kann nach Rücksprache mit der Unteren Immissionsschutzbehörde im Rahmen der vorliegenden Einbeziehungssatzung auf weitere schalltechnische Untersuchungen verzichtet werden. Die Festlegung der baulichen Schallschutzmaßnahmen erfolgt daher im Zuge des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens. Zur Klarstellung des Erfordernisses einer schalltechnischen Überprüfung im Rahmen des Einzelbauvorhabens wird gemäß der Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde das Planzeichen 15.6 der Anlage zur PlanzV90 als zeichnerischer Hinweis nachrichtlich in die Satzung übernommen. Zudem werden entsprechende textliche Hinweise zum Immissionsschutz im Satzungstext redaktionell ergänzt.

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:

Die Ausführungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt, die Planzeichnung und den Satzungstext um das Planzeichen 15.6 der Anlage zur PlanzV90 und textliche Hinweise zum Immissionsschutz redaktionell zu ergänzen.

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Anlage/n

   

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