Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt

Für das Projekt „Neugestaltung Ortsmitte Mering“ fand die Submissionseröffnung am 12.02.2024 statt. Zur Sitzung am 22.02.2024 liegen voraussichtlich noch keine abschließend geprüften Ergebnisse vor. Sofern sich an der Reihenfolge der Bieter aber nichts verändert liegt der günstigste Bieter unter den im Januar vorgestellten Ansätzen. Damit wäre eine Vergabe durch die Verwaltung ohne weitere Beschlussfassung möglich. Die Bekanntgabe der Vergabe erfolgt dann in der regulären März-Sitzung des Marktgemeinderates. Andernfalls wird das Gremium ggf. auch mit verkürzter Ladungsfrist zu einer Sondersitzung am 4. März geladen.

 

Aufgrund von zwei Anfragen in der Januar-Sitzung des Marktgemeinderates, ob eine Beauftragung während der haushaltslosen Zeit möglich ist, fand nochmals eine Abstimmung mit der Kommunalaufsicht statt. Die Beauftragung kann demnach auch während der haushaltslosen Zeit erfolgen. Die Grundlage für eine Mittelbewirtschaftung in der haushaltslosen Zeit findet sich in Art. 69 GO. Hierbei sind die dort aufgeführten Voraussetzungen zu prüfen, finanzielle Leistungen dürfen insbesondere nur erbracht werden für die Weiterführung notwendiger Aufgaben, die unaufschiebbar sind (d.h. die Aufgaben können nicht ohne Schaden für die Gemeinde aufgeschoben werden). Die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit kann auch bei freiwilligen Aufgaben gegeben sein, dies sollte aber entsprechend im Marktgemeinderat festgestellt werden.

 

Die Kommentare unterscheiden sich zwar hinsichtlich der Beurteilung, wann eine Fortsetzungsmaßnahme und wann der Beginn einer Maßnahme zu sehen ist. Die von der Kommunalaufsicht übermittelte Auslegung von F. Raith ist für den aktuellen Fall jedoch geeignet:

 

Voraussetzung ist nicht, ob mit einer Baumaßnahme im Vorjahr bereits begonnen wurde; ausschlaggebend ist, dass im Haushaltsplan eines Vorjahres „Beträge“ (also Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen) veranschlagt waren.“

 

Die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme ist dadurch gegeben, dass bereits 2023 Vorarbeiten wie Straßenaufbrüche für die Gasleitung, Breitbandkabel und eine teilweise Kanalerneuerung erfolgten. Hierzu sind teilweise auch Unebenheiten in der Straße entstanden, deren Ausbesserung nicht nur Mehrkosten verursacht, sondern sich gerade bei den Pflastersteinen aufgrund nicht mehr am Markt verfügbarerer „Ersatzteile“ schwierig gestaltet.

 

Wegen der zentralen Verkehrslage und der damit verbundenen komplexen Abstimmung des Bauablaufes wurden intensive Abstimmungen mit den Beteiligten Sparten sowie den umliegenden Gewerbetreibenden getroffen.

Zum einen sind die Gewerbetreibenden auf den Bauzeitenplan angewiesen, damit Bauarbeiten zu den umsatzstärksten Zeiten vermieden werden und die Baustelle im Bereich der Verkehrsflächen zumindest weitgehend bis zum Winter abgeschlossen werden kann.

 

Zum anderen richten sich auch die Spartenträger mit ihren Kapazitäten danach. Um die Verkehrsanlagen – je nach Wetterlage - bis zum Jahresende fertigstellen zu können, würde der Beginn der Maßnahme auch in den Folgejahren immer in die haushaltslose Zeit fallen.

 

Die Dringlichkeit hat der Marktgemeinderat insoweit auch damit dokumentiert, dass er in der Sitzung am 27.07.2023 eine Baubeschleunigung zur rascheren Verwirklichung der Maßnahme mittels einer Vertragsstrafe (Fertigstellungsdatum der Verkehrsanlagen 20.12.2024) beschlossen hat. Gleichzeitig entstünden durch neue aufwendige Abstimmungsprozesse auch Mehrkosten durch zusätzliche Leistungen der Fachplaner (doppelte Abstimmungsprozesse) sowie aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen.

 

Insoweit können keine Verzögerungen in Kauf genommen werden. Gleichzeitig hat der Marktgemeinderat im Haushalts- und Finanzplan 2023-2026 ab 2022 Finanzmittel für Baunebenkosten und Tiefbaummaßnahmen i.H.v. insgesamt 1,665 Mio. € eingestellt. Die Mittel für eigene Bausparten wie die Wasserleitung finden einen eigenen Ansatz im Haushalts- und Finanzplan. Grundsätzlich lässt sich also die Unaufschiebbarkeit des BV mit Art. 69 der GO begründen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Um keine weiteren Verzögerungen im Bauablauf zu riskieren, muss der Auftrag für die Bauarbeiten in der „haushaltslosen Zeit“ vergeben werden.

In der "haushaltslosen Zeit" gelten die Vorschriften des Art. 69 GO (Vorläufige Haushaltsfüh-rung):

 

(1)   Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde:

 

1.)    finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortset

zen,

  

2.)    die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

 

3.)    Kredite umschulden,

 

4.)    Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

 

(2)   Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.

 

(3)   Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

 

(4)   Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Im Haushalt 2024 sind in der Haushaltsstelle 6300-9500.109    1.700.000,00 € einzustellen.

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat stellt die Unaufschiebbarkeit der Baumaßnahme „Neugestaltung Verkehrsraum Ortsmitte“ fest und beauftragt die Verwaltung mit der Vergabe während der haushaltslosen Zeit an die Firma Leonhard Weiss GmbH & Co. KG zum Brottoangebotspreis von 2.126.913,64 Euro.

 

Des Weiteren ermächtigt der Marktgemeinderat das Marktbauamt alle während der Bauzeit notwendig werdenden weiteren Zusatzaufträge vergeben zu können.

Reduzieren
Anlage/n

                                                   

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.