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Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.04.2021 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Alt - St. Afra" mit gleichzeitiger Veränderungssperre beschlossen. Anlass waren einige Bauanträge sowie zahlreiche Anfragen, die eine grundsätzliche Regelung im Vorfeld hinsichtlich der angestrebten Bauweise und Nachverdichtung notwendig erscheinen ließen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die bauliche Dichte im Geltungsbereich städtebaulich verträglich zu ordnen und zu steuern.

 

Mit der Planung wurde das Büro OPLA aus Augsburg beauftragt, welches zwischenzeitlich eine Bestandsaufnahme durchgeführt und einen ersten Planentwurf erstellt hat, welcher dem Gremium in der Sitzung vorgestellt wird.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Bebauungsplanverfahren kann gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Hierbei kann von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden, so dass nun die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen kann.

 

Folgende Punkte sollen im Bebauungsplan genauer definiert werden:

 

PV-Anlage 50 %:

Hierzu kam der Einwand, dass eine Verpflichtung "mind. 50 % der Dachfläche" problematisch wäre, denn wenn die Firstrichtung Ost-West ist, sind bereits 50 % der Dachfläche für eine PV-Anlage auf der Nordseite eher ungeeignet. Die Südfläche könnte unter Umständen mit Dachflächenfenstern bzw. Gauben  versehen werden, sodass die verbleibende Restfläche für eine PV-Anlage weniger als 50 % beträgt.

 

==> somit ist kein Prozentsatz, sondern nur die Pflicht aufzunehmen.

 

Gauben:

Hier wurde angeregt, die Form und Größe möglicher Gauben festzulegen.

 

==> max. 30% der Dachfläche und keine unterschiedlichen Gaubenformen.

 

Grünfläche bei der Bahnlinie im Westen:

Hier sollte eine gerade Linie verwendet werden, also die Rück- bzw. Vorsprünge im Norden und Süden begradigt werden.

 

Firsthöhen:

Die Firsthöhen sollten quartiersbezogen angegeben werden, also die Bereiche, in denen z. B. 10,50 m, 11,50 m oder gar 12,00 m gelten genau definiert werden.

 

Zudem sollte nachrichtlich aufgenommen werden, dass im Bauantrag Plätze für Mülltonnen und Fahrräder vorzusehen sind und dies im Rahmen des Bauantrages geprüft wird.

Insgesamt sollen die Ausreißer bei einem kompletten Neubau dann eingeschränkt werden, gem. den Vorgaben im B-Plan wie in St. Afra Mitte.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf mit den heute besprochenen Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 78 „Alt - St. Afra" und beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

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Abstimmungsergebnis: 22 : 0

 

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