Marktgemeinderat Mering - 27.02.2020
TOP | Betreff | Vorlage | ||
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Ö 1 | ||||
Ö 2 | ||||
Ö 3 | 2020/3329 | |||
Ö 4 | 2020/3301 | |||
Ö 5 | 2015/0558-03 | |||
Ö 6 | 2016/1349-01 | |||
Ö 7 | 2020/3315 | |||
Ö 8 | 2020/3258-01 | |||
Ö 9 | 2020/3238-01 | |||
Ö 10 | 2020/3311 | |||
Ö 11 | 2020/3312 | |||
Ö 12 | 2020/3313 | |||
VORLAGE Beschlussvorschlag:
Alternative 1: Der Marktgemeinderat sieht derzeit kein Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und verfolgt stattdessen das folgende abgestufte Vorgehen: a) Soweit eine Bauantrag nach § 34 BauGB eingereicht wird, ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde sicherzustellen, daß die naturschutzfachlichen Belange in vollem Umfang berücksichtigt werden. Im Bedarfsfall ist dann ein Bebauungsplan mit Veränderungssperre aufzustellen. b) Soweit ein Bauwunsch eingeht, der den Rahmen des § 34 BauGB überschreitet, wird ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ausgelöst, das die Aufstellung eines Bebauungsplanes zwingend erforderlich macht. In diesem Fall sind alle anfallenden Verfahrenskosten in einem städtebaulichen Vertrag auf den Antragsteller zu übertragen.
Alternative 2: Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74 für den unbebauten Bereich nördlich des Hans-Sachs-Weges. Der Bebauungsplan erhält den Namen „___________________________“, der genaue Geltungsbereich wird nach Absprache mit den Fachbehörden im Rahmen des weiteren Verfahrens festgelegt und durch den Marktgemeinderat gebilligt. Mit der Planung wird das Büro OPLA, Augsburg, beauftragt. Die Verwaltung wird ermächtigt, alle für das weitere Verfahren notwendigen Fachgutachten und rechtlichen Beurteilungen in Auftrag zu geben.
27.02.2020 - Marktgemeinderat Mering Ö 12 - geändert beschlossen Beschluss: 1. Der Marktgemeinderat sieht derzeit kein Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und verfolgt stattdessen das folgende abgestufte Vorgehen:
a)Soweit eine Bauantrag nach § 34 BauGB eingereicht wird, ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde sicherzustellen, daß die naturschutzfachlichen Belange in vollem Umfang berücksichtigt werden. Im Bedarfsfall ist dann ein Bebauungsplan mit Veränderungssperre aufzustellen.
b)Soweit ein Bauwunsch eingeht, der den Rahmen des § 34 BauGB überschreitet, wird ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ausgelöst, das die Aufstellung eines Bebauungsplanes zwingend erforderlich macht. In diesem Fall sind alle anfallenden Verfahrenskosten in einem städtebaulichen Vertrag auf den Antragsteller zu übertragen.
c) Mit dem Landratsamt wird abgeklärt, wie weit der Außenbereich reicht.
d) Mit der Unteren Naturschutzbehörde wird abgeklärt, ob ein Schutztatbestand nach Art. 52 BayNatSchG besteht.
Abstimmungsergebnis: zu 1.21 : 0 zu a)21 : 0 zu b)21 : 0 zu c)18 . 3 zu d)12 : 9
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Ö 13 | 2020/3279 | |||
Ö 14 | 2020/3317 | |||
Ö 15 | 2020/3297 | |||
Ö 16 | 2020/3320 | |||
Ö 17 | ||||
Ö 18 | Anfragen |
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Ö 18.1 | 2020/3375 | |||
Ö 18.2 | 2020/3376 | |||
Ö 18.3 | 2020/3377 | |||
Ö 18.4 | 2020/3378 | |||
Ö 18.5 | 2020/3379 |