Bau- und Planungsausschuss - 20.06.2022
TOP | Betreff | Vorlage | ||
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Ö 1 | ||||
Ö 2 | ||||
Ö 3 | 2022/4994 | |||
Ö 4 | 2022/5000 | |||
Ö 5 | 2022/4997 | |||
VORLAGE Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht, da das Vorhaben hinsichtlich der zulässigen Geschossigkeit/Maß der baulichen Nutzung von maximal 2 Vollgeschossen nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ entspricht. Eine Befreiung kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt sind.
Die beantragte Nutzung als Hostel ist laut Auffassung des Bau- und Planungsausschusses hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zudem nicht im vorhandenen Gewerbegebiet zulässig. In diesem Zusammenhang wird auch auf immissionsschutzrelevante Belange verwiesen.
Der Stellplatznachweis kann nicht anerkannt werden, da die Duplexparker nicht eindeutig der gleichen Nutzungseinheit zugeordnet werden können. Die Stellplatzanordnung der oberirdischen Stellplätzen widerspricht zudem § 6 Abs. 1 der Stellplatzsatzung. Die benötigte Gesamtbreite aller Zu-/Abfahrten übersteigt zudem das ortsübliche Maß deutlich.
20.06.2022 - Bau- und Planungsausschuss Ö 5 - ungeändert beschlossen Beschluss:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht, da das Vorhaben hinsichtlich der zulässigen Geschossigkeit/Maß der baulichen Nutzung von maximal 2 Vollgeschossen nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ entspricht. Eine Befreiung kann nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt sind.
Die beantragte Nutzung als Hostel ist laut Auffassung des Bau- und Planungsausschusses hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zudem nicht im vorhandenen Gewerbegebiet zulässig. In diesem Zusammenhang wird auch auf immissionsschutzrelevante Belange verwiesen.
Der Stellplatznachweis kann nicht anerkannt werden, da die Duplexparker nicht eindeutig der gleichen Nutzungseinheit zugeordnet werden können. Die Stellplatzanordnung der oberirdischen Stellplätzen widerspricht zudem § 6 Abs. 1 der Stellplatzsatzung. Die benötigte Gesamtbreite aller Zu-/Abfahrten übersteigt zudem das ortsübliche Maß deutlich.
Abstimmungsergebnis:
13:0 |
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Ö 6 | 2022/4985 | |||
Ö 7 | 2021/4208-03 | |||
Ö 8 | 2017/1555-03 | |||
Ö 9 | 2020/3863-02 | |||
Ö 10 | 2022/4968 | |||
Ö 11 | 2022/4967 | |||
Ö 12 | 2022/4993 | |||
Ö 13 | 2022/4999 | |||
Ö 14 | 2019/3141-02 | |||
Ö 15 | 2022/4998 | |||
Ö 16 | 2022/4960 | |||
Ö 17 | 2/4898-01-01 | |||
Ö 18 | ||||
Ö 18.1 | 2022/4751-01 | |||
Ö 19 | ||||
Ö 19.1 | 2017/1516-08 | |||
Ö 19.2 | 2022/5012 | |||
Ö 20 | ||||
Ö 20.1 | 2022/4805-02 | |||
Ö 20.2 | 2022/5013 | |||
Ö 20.3 | 2022/5014 | |||
Ö 20.4 | 2022/5015 | |||
Ö 20.5 | 2022/5016 |