Marktgemeinderat Mering - 18.11.2021
TOP | Betreff | Vorlage | ||
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Ö 1 | ||||
Ö 2 | ||||
Ö 3 | 2021/4664 | |||
Ö 4 | 2016/1292-03 | |||
Ö 4.1 | 2016/1292-05 | |||
Ö 4.2 | 2016/1292-06 | |||
Ö 4.3 | 2016/1292-07 | |||
Ö 4.4 | 2016/1292-08 | |||
Ö 4.5 | 2016/1292-09 | |||
Ö 4.6 | 2016/1292-10 | |||
Ö 4.7 | 2016/1292-11 | |||
Ö 4.8 | 2016/1292-12 | |||
Ö 4.9 | 2016/1292-13 | |||
Ö 4.10 | 2016/1292-14 | |||
Ö 5 | 2016/1292-04 | |||
Ö 6 | 2021/4657 | |||
Ö 7 | 2020/3901-02 | |||
Ö 7.1 | 2020/3901-03 | |||
Ö 7.2 | 2020/3901-04 | |||
VORLAGE Beschlussvorschlag:Der Marktgemeinderat beschließt zu den Einwendungen wie folgt: Bereits die Aufstellung des Bebauungsplans selbst dient durch Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung eines bereits bebauten Bereichs der Vermeidung und der Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Ziel des Bebauungsplans ist eine maßvolle, an die angrenzende umliegende Nachbarschaft angepasste Bebauung mit Einfamilienhäusern sowie die Sicherung der Erschließung. Zusätzlich wurden zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzt, dass die bestehenden ortsbildprägenden und erhaltenswerten Bäume zu schützen, erhalten und bei Ausfall arten- und qualitätsgleich zu ersetzen. Zum Schutz dieser Bäume wurden die überbaubaren Flächen in diesen Bereich zurück genommen, um ausreichend Platz zur weiteren Entwicklung der Bäume zu gewährleisten. Auch wurde festgesetzt, dass Flachdächer ab einer Größe von 10 m² soweit sie nicht als Dachterrasse oder für Photovoltaikanlagen genutzt werden, mindestens extensiv zu begrünen sind. Darüber hinaus wurden weitere Baumpflanzungen und die Anlage von bodenschlüssigen Grünflächen für die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen und Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommene Grundstücksflächen als weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Durch- und Eingrünung festgesetzt. Die zu Darstellung im Flächennutzungsplan getroffene Aussage ist nicht richtig. Im Flächennutzungsplan wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig als Wohnbaufläche dargestellt. Die Flächen östlich des Geltungsbereichs außerhalb dessen sind als Grünfläche dargestellt. Diese Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Festsetzungen außerhalb des Geltungsbereichs von Eingrünungsmaßnahmen sind nicht zulässig. Dennoch wurde das Ziel einer Randeingrünung durch die Zurücknahme der überbaubaren Flächen durch Baugrenzen im Osten und der Festsetzung des Schutzes, des Erhalts und des arten- und qualitätsgleichen Ersatzes der vier großen bestehenden ortsbildprägenden und erhaltenswerten Bäume am östlichen Geltungsbereichsrand Rechnung getragen. Auch ist davon auszugehen, dass zum einen wegen der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung weitere Baumpflanzungen und die Maßgabe der Anlage von bodenschlüssigen Grünflächen für die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen und Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommene Grundstücksflächen als auch alleine schon aus dem allgemeinen Wunsch der Bauherrn nach einem grün gestalteten Garten an der östlichen Grundstücksgrenze weitere Eingrünungsmaßnahmen entstehen werden, die zusätzlich Ihren Teil zu einer Ortsrandeingrünung leisten werden. Zusätzliche Festsetzungen sind daher nicht angezeigt. Die Anregungen zur Grünordnung werden aufgenommen und ein entsprechender Hinweis, dass vor Abbruch der Gebäude und Rodung von Bäumen eine Prüfung im Sinne der Artenschutzes durchzuführen ist, mit aufgenommen. Da die Errichtung eines Gebäudes sich in der Regel mehrere Monate hinzieht ist eine Beschränkung auf die Wintermonate auf Grund der dann in der Regel schlechten Witterungsverhältnisse nicht umsetzbar. Daher wird auf einen entsprechenden Hinweis verzichtet. Die Hinweise zur Artenauswahl, Dachbegrünung und zur Beleuchtung werden zur Kenntnis genommen und sind bezüglich des Artenschutzes zu begrüßen. Sie sind jedoch im Bauvollzug wenn überhaupt nur schwer zu überwachen. Im Sinne einer planerischen Zurückhaltung wird daher auf entsprechende Festsetzungen und Hinweise mit Ausnahme auf eine insektenfreundliche Beleuchtung verzichtet. Da private Gärten in der Regel eingezäunt werden, ist mit einem Wildverbiss nicht zu rechnen. Daher wird auf einen entsprechenden Hinweis im Sinne einer planerischen Zurückhaltung verzichtet. Die Ausführungen und Hinweise zu Umweltbildung durch öffentliche insektenfreundliche Grünflächen werden zur Kenntnis genommen. Innerhalb des vorliegenden Bebauungsplans sind keine öffentlichen Grünflächen vorgesehen.
18.11.2021 - Marktgemeinderat Mering Ö 7.2 - ungeändert beschlossen Beschluss: Der Marktgemeinderat beschließt zu den Einwendungen wie folgt: Bereits die Aufstellung des Bebauungsplans selbst dient durch Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung eines bereits bebauten Bereichs der Vermeidung und der Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Ziel des Bebauungsplans ist eine maßvolle, an die angrenzende umliegende Nachbarschaft angepasste Bebauung mit Einfamilienhäusern sowie die Sicherung der Erschließung. Zusätzlich wurden zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzt, dass die bestehenden ortsbildprägenden und erhaltenswerten Bäume zu schützen, erhalten und bei Ausfall arten- und qualitätsgleich zu ersetzen. Zum Schutz dieser Bäume wurden die überbaubaren Flächen in diesen Bereich zurück genommen, um ausreichend Platz zur weiteren Entwicklung der Bäume zu gewährleisten. Auch wurde festgesetzt, dass Flachdächer ab einer Größe von 10 m² soweit sie nicht als Dachterrasse oder für Photovoltaikanlagen genutzt werden, mindestens extensiv zu begrünen sind. Darüber hinaus wurden weitere Baumpflanzungen und die Anlage von bodenschlüssigen Grünflächen für die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen und Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommene Grundstücksflächen als weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Durch- und Eingrünung festgesetzt. Die zu Darstellung im Flächennutzungsplan getroffene Aussage ist nicht richtig. Im Flächennutzungsplan wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig als Wohnbaufläche dargestellt. Die Flächen östlich des Geltungsbereichs außerhalb dessen sind als Grünfläche dargestellt. Diese Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Festsetzungen außerhalb des Geltungsbereichs von Eingrünungsmaßnahmen sind nicht zulässig. Dennoch wurde das Ziel einer Randeingrünung durch die Zurücknahme der überbaubaren Flächen durch Baugrenzen im Osten und der Festsetzung des Schutzes, des Erhalts und des arten- und qualitätsgleichen Ersatzes der vier großen bestehenden ortsbildprägenden und erhaltenswerten Bäume am östlichen Geltungsbereichsrand Rechnung getragen. Auch ist davon auszugehen, dass zum einen wegen der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung weitere Baumpflanzungen und die Maßgabe der Anlage von bodenschlüssigen Grünflächen für die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen und Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommene Grundstücksflächen als auch alleine schon aus dem allgemeinen Wunsch der Bauherrn nach einem grün gestalteten Garten an der östlichen Grundstücksgrenze weitere Eingrünungsmaßnahmen entstehen werden, die zusätzlich Ihren Teil zu einer Ortsrandeingrünung leisten werden. Zusätzliche Festsetzungen sind daher nicht angezeigt. Die Anregungen zur Grünordnung werden aufgenommen und ein entsprechender Hinweis, dass vor Abbruch der Gebäude und Rodung von Bäumen eine Prüfung im Sinne der Artenschutzes durchzuführen ist, mit aufgenommen. Da die Errichtung eines Gebäudes sich in der Regel mehrere Monate hinzieht ist eine Beschränkung auf die Wintermonate auf Grund der dann in der Regel schlechten Witterungsverhältnisse nicht umsetzbar. Daher wird auf einen entsprechenden Hinweis verzichtet. Die Hinweise zur Artenauswahl, Dachbegrünung und zur Beleuchtung werden zur Kenntnis genommen und sind bezüglich des Artenschutzes zu begrüßen. Sie sind jedoch im Bauvollzug wenn überhaupt nur schwer zu überwachen. Im Sinne einer planerischen Zurückhaltung wird daher auf entsprechende Festsetzungen und Hinweise mit Ausnahme auf eine insektenfreundliche Beleuchtung verzichtet. Da private Gärten in der Regel eingezäunt werden, ist mit einem Wildverbiss nicht zu rechnen. Daher wird auf einen entsprechenden Hinweis im Sinne einer planerischen Zurückhaltung verzichtet. Die Ausführungen und Hinweise zu Umweltbildung durch öffentliche insektenfreundliche Grünflächen werden zur Kenntnis genommen. Innerhalb des vorliegenden Bebauungsplans sind keine öffentlichen Grünflächen vorgesehen.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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Ö 7.3 | 2020/3901-05 | |||
Ö 7.4 | 2020/3901-06 | |||
Ö 7.5 | 2020/3901-07 | |||
Ö 7.6 | 2020/3901-08 | |||
Ö 7.7 | 2020/3901-09 | |||
Ö 7.8 | 2020/3901-10 | |||
Ö 7.9 | 2020/3901-11 | |||
Ö 7.10 | 2020/3901-12 | |||
Ö 7.11 | 2020/3901-13 | |||
Ö 7.12 | 2020/3901-14 | |||
Ö 7.13 | 2020/3901-15 | |||
Ö 7.14 | 2020/3901-16 | |||
Ö 7.15 | 2020/3901-17 | |||
Ö 8 | 2020/3901-18 | |||
Ö 9 | 2021/4628 | |||
Ö 10 | 2021/4344-01 | |||
Ö 11 | 2020/4005 | |||
Ö 12 | 2021/4631 | |||
Ö 13 | 2021/4654 | |||
Ö 14 | ||||
Ö 14.1 | 2021/4630 | |||
Ö 15 | 2021/4639 | |||
Ö 16 | ||||
Ö 17 |