Marktgemeinderat Mering - 18.11.2021
TOP | Betreff | Vorlage | ||
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Ö 1 | ||||
Ö 2 | ||||
Ö 3 | 2021/4664 | |||
Ö 4 | 2016/1292-03 | |||
Ö 4.1 | 2016/1292-05 | |||
Ö 4.2 | 2016/1292-06 | |||
Ö 4.3 | 2016/1292-07 | |||
Ö 4.4 | 2016/1292-08 | |||
Ö 4.5 | 2016/1292-09 | |||
Ö 4.6 | 2016/1292-10 | |||
Ö 4.7 | 2016/1292-11 | |||
Ö 4.8 | 2016/1292-12 | |||
Ö 4.9 | 2016/1292-13 | |||
Ö 4.10 | 2016/1292-14 | |||
Ö 5 | 2016/1292-04 | |||
Ö 6 | 2021/4657 | |||
Ö 7 | 2020/3901-02 | |||
Ö 7.1 | 2020/3901-03 | |||
Ö 7.2 | 2020/3901-04 | |||
Ö 7.3 | 2020/3901-05 | |||
Ö 7.4 | 2020/3901-06 | |||
VORLAGE Beschlussvorschlag:Der Marktgemeinderat beschließt wie folgt: Die in der Stellungnahme vorgebrachten Hinweise und zusammenfassend getroffene Aussage, dass zu dem Entwurf des Bauleitplanes aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wenn die gegebenen Hinweise beachtet werden, werden zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet. Die in der Stellungnahme getroffenen Aussagen zum Sachverhalt, zur Wasserversorgung und dem Grundwasserschutz werden zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet. Der Vorschlag, einen Hinweis über die Verantwortung des Bauherrn zur Erkundung des Grundwassers und der ggf. notwendigen Sicherung gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtwasser in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird aufgenommen und der Bebauungsplan entsprechend ergänzt. Die getroffene Aussage, dass für den Planbereich weder im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) noch dem Wasserwirtschaftamt Informationen über eine Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vorliegen, wird zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag zur Änderung des Plans hinsichtlich der Kennzeichnungpflicht ist damit nicht sinnstiften und wird daher auch nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt nicht aufgenommen. Der Hinweis hingegen bezüglich der Meldepflicht von organoleptischen Auffälligkeiten bei Aushubarbeiten und wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Ausfühungen zum vorsorgender Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Ausführungen zu erdgekoppelten Wärmepumpen - Systemen und der Hinweis auf die Übersichtskarte im Energie-Atlas Bayern werden zur Kenntnis genommen. Die Aussagen zur Abwasserbeseitigung werden zur Kenntis genommen. Da die weiterführende Entwässerung im Mischsystem geführt wird, ist eine Trennung innerhalb des Baugebietes nicht sinnstiftend. Nach Rücksprache mit dem WWA ist die unter 2.2.1 Allgemeines genannte Maßgabe der Umstellung in ein Trennsystem als allgemeine Aufforderung zur grundsätzlchen Umstellung auf ein Trennsystem außerhalb des Planbereichs innerhalb des Gemeindegebietes von Mering zu verstehen. Die Aussage, dass das bestehende Kanalnetz die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen kann, die vom Baugebiet betroffene Mischwasserentlastung (RÜ 1Bahnhofstraße) unter Einbeziehung der Fläche des Baugebietes voraussichtlich ausreichend dimensioniert ist und die Kläranlage (der Stadt Augsburg) die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen kann, wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet. Im Zuge des Bodengutachtens als Grundlage für die Erschließungsmaßnahmen wurden die hydraulischen Verhältnisse als auch die Versickerungsfähigkeit des Boden untersucht. Ergbnis war, dass aufgrund der angetroffenen Wechsellagerung aus bindigen und nicht bindigen sowie feinkornreichen Böden gerade im Zuge von langanhaltenden Starkniederschlagsereignissen ein Zutritt von Schichten- / Hangwässern nicht ausge-schlossen werden kann. Ebenso können gespannte Grundwasserverhältnisse am Hangfuß nicht ausgeschlossen werden. Zur Versickerung wird weiter ausgeführt, dass nach den durchgeführten Untersuchungen in den Aueablagerungen keine Versickerung von Oberflächen - und Niederschlagswasser möglich ist. Auch die liegenden erkundeten tertiären Böden weisen meist Verlehmungen mit Feinkornanteilen > 20 % auf, sodass geringe Durchlässigkeiten von < 10-6 m/s erwartet werden. Es werde daher empfohlen die Niederschlagsmengen über z.B. Regenrückhaltebecken gedrosselt in die Vorflut einzuleiten. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept erarbeitet und ergänzend zum allgemein geltenden Grundsatz, dass nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser, innerhalb des Baugebiets zur Versickerung zu bringen ist, zusätzlich entsprechend der Empfehlung die Festsetzung im Bebauungsplan getroffen, dass - das auf den befestigten Flächen der Baugrundstücke anfallende Niederschlagswasser nur gedrosselt in den Mischkanal eingeleitet werden darf. Je Baugrundstück darf höchstens ein Regenwasserdrosselabfluss von 1,0 l/s im 5-jahrlichen Bemessungsfall eingeleitet werden. Darüberhinaus wurden neben dieser Festsetzung zur Regenrückhaltung und gedrosselten Einleitung des Niederschlagswassers in den Kanal zur Abmilderung der Niederschlagwasserabflußes außerdem zusätzlich festgesetzt, - das Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen, Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommen werden, als bodenschlüssige Grünfläche zu gestalten sind, sowie, dass - Flachdächer ab einer Größe von 10 m², soweit die nicht als Dachterrasse oder für Photovoltaikanlagen genutzt werden, mindestens extensiv zu begrünen sind. In sofern wurde die Anregung aufgenommen und zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles die Anlage von Gründächern festgesetzt. Entsprechend der Stellunganhme wurden durch die Festsetzung der gedrosselten Einleitung des Niederschlagswasser die Anregung zur Festsetzung von Rückhalte- und Sickerflächen auf Privatgrundstücken umgesetzt. Die weiteren Vorschläge und Hinweise zu Oberflächenbefestigung, Rückstausicherung und Vorsorge gegen Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser werden als Hinweis in die Planung aufgenommen
18.11.2021 - Marktgemeinderat Mering Ö 7.4 - ungeändert beschlossen Beschluss: Der Marktgemeinderat beschließt wie folgt: Die in der Stellungnahme vorgebrachten Hinweise und zusammenfassend getroffene Aussage, dass zu dem Entwurf des Bauleitplanes aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wenn die gegebenen Hinweise beachtet werden, werden zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet. Die in der Stellungnahme getroffenen Aussagen zum Sachverhalt, zur Wasserversorgung und dem Grundwasserschutz werden zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet. Der Vorschlag, einen Hinweis über die Verantwortung des Bauherrn zur Erkundung des Grundwassers und der ggf. notwendigen Sicherung gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtwasser in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird aufgenommen und der Bebauungsplan entsprechend ergänzt. Die getroffene Aussage, dass für den Planbereich weder im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) noch dem Wasserwirtschaftamt Informationen über eine Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vorliegen, wird zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag zur Änderung des Plans hinsichtlich der Kennzeichnungpflicht ist damit nicht sinnstiften und wird daher auch nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt nicht aufgenommen. Der Hinweis hingegen bezüglich der Meldepflicht von organoleptischen Auffälligkeiten bei Aushubarbeiten und wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Ausfühungen zum vorsorgender Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Ausführungen zu erdgekoppelten Wärmepumpen - Systemen und der Hinweis auf die Übersichtskarte im Energie-Atlas Bayern werden zur Kenntnis genommen. Die Aussagen zur Abwasserbeseitigung werden zur Kenntis genommen. Da die weiterführende Entwässerung im Mischsystem geführt wird, ist eine Trennung innerhalb des Baugebietes nicht sinnstiftend. Nach Rücksprache mit dem WWA ist die unter 2.2.1 Allgemeines genannte Maßgabe der Umstellung in ein Trennsystem als allgemeine Aufforderung zur grundsätzlchen Umstellung auf ein Trennsystem außerhalb des Planbereichs innerhalb des Gemeindegebietes von Mering zu verstehen. Die Aussage, dass das bestehende Kanalnetz die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen kann, die vom Baugebiet betroffene Mischwasserentlastung (RÜ 1Bahnhofstraße) unter Einbeziehung der Fläche des Baugebietes voraussichtlich ausreichend dimensioniert ist und die Kläranlage (der Stadt Augsburg) die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen kann, wird zur Kenntnis genommen und als Zustimmung zur Planung gewertet. Im Zuge des Bodengutachtens als Grundlage für die Erschließungsmaßnahmen wurden die hydraulischen Verhältnisse als auch die Versickerungsfähigkeit des Boden untersucht. Ergbnis war, dass aufgrund der angetroffenen Wechsellagerung aus bindigen und nicht bindigen sowie feinkornreichen Böden gerade im Zuge von langanhaltenden Starkniederschlagsereignissen ein Zutritt von Schichten- / Hangwässern nicht ausge-schlossen werden kann. Ebenso können gespannte Grundwasserverhältnisse am Hangfuß nicht ausgeschlossen werden. Zur Versickerung wird weiter ausgeführt, dass nach den durchgeführten Untersuchungen in den Aueablagerungen keine Versickerung von Oberflächen - und Niederschlagswasser möglich ist. Auch die liegenden erkundeten tertiären Böden weisen meist Verlehmungen mit Feinkornanteilen > 20 % auf, sodass geringe Durchlässigkeiten von < 10-6 m/s erwartet werden. Es werde daher empfohlen die Niederschlagsmengen über z.B. Regenrückhaltebecken gedrosselt in die Vorflut einzuleiten. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept erarbeitet und ergänzend zum allgemein geltenden Grundsatz, dass nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser, innerhalb des Baugebiets zur Versickerung zu bringen ist, zusätzlich entsprechend der Empfehlung die Festsetzung im Bebauungsplan getroffen, dass - das auf den befestigten Flächen der Baugrundstücke anfallende Niederschlagswasser nur gedrosselt in den Mischkanal eingeleitet werden darf. Je Baugrundstück darf höchstens ein Regenwasserdrosselabfluss von 1,0 l/s im 5-jahrlichen Bemessungsfall eingeleitet werden. Darüberhinaus wurden neben dieser Festsetzung zur Regenrückhaltung und gedrosselten Einleitung des Niederschlagswassers in den Kanal zur Abmilderung der Niederschlagwasserabflußes außerdem zusätzlich festgesetzt, - das Grundstücksflächen, die nicht durch Gebäude, Nebenanlagen, Stellplatzflächen und Wege in Anspruch genommen werden, als bodenschlüssige Grünfläche zu gestalten sind, sowie, dass - Flachdächer ab einer Größe von 10 m², soweit die nicht als Dachterrasse oder für Photovoltaikanlagen genutzt werden, mindestens extensiv zu begrünen sind. In sofern wurde die Anregung aufgenommen und zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles die Anlage von Gründächern festgesetzt. Entsprechend der Stellunganhme wurden durch die Festsetzung der gedrosselten Einleitung des Niederschlagswasser die Anregung zur Festsetzung von Rückhalte- und Sickerflächen auf Privatgrundstücken umgesetzt. Die weiteren Vorschläge und Hinweise zu Oberflächenbefestigung, Rückstausicherung und Vorsorge gegen Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser werden als Hinweis in die Planung aufgenommen
Abstimmungsergebnis: 18 : 0 (Abwesend: MGR Resch, MGR Stößlein)
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Ö 7.5 | 2020/3901-07 | |||
Ö 7.6 | 2020/3901-08 | |||
Ö 7.7 | 2020/3901-09 | |||
Ö 7.8 | 2020/3901-10 | |||
Ö 7.9 | 2020/3901-11 | |||
Ö 7.10 | 2020/3901-12 | |||
Ö 7.11 | 2020/3901-13 | |||
Ö 7.12 | 2020/3901-14 | |||
Ö 7.13 | 2020/3901-15 | |||
Ö 7.14 | 2020/3901-16 | |||
Ö 7.15 | 2020/3901-17 | |||
Ö 8 | 2020/3901-18 | |||
Ö 9 | 2021/4628 | |||
Ö 10 | 2021/4344-01 | |||
Ö 11 | 2020/4005 | |||
Ö 12 | 2021/4631 | |||
Ö 13 | 2021/4654 | |||
Ö 14 | ||||
Ö 14.1 | 2021/4630 | |||
Ö 15 | 2021/4639 | |||
Ö 16 | ||||
Ö 17 |